Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 18.12.2024, AZ 5 StR 426/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.12.2024, AZ 5 StR 426/24, ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR426.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 19. April 2024, Az: 8 KLs 104 Js 8843/22

Tenor

1.    Auf die Revision des Angeklagten B.        C.       wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; dieser entfällt.

2.    Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Einziehungsausspruch dahin neu gefasst, dass sechs Plastikdosen und ein blauer Sack mit insgesamt 1.951,85 Gramm Methamphetamin-Gemisch eingezogen sind.

3.    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4.    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten B.       C.         tateinheitlich dazu wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und tatmehrheitlich wegen Urkundenfälschung. Gegen den Angeklagten B.        C.        hat es deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen den Angeklagten M.             C.        hat es unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt. Außerdem hat es „die sichergestellten Betäubungsmittel nebst dem zugehörigen Verpackungsmaterial“ eingezogen.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen nur zu einer Neufassung des Einziehungsausspruchs und betreffend den Angeklagten B.         C.       zu einem Entfallen des Ausspruchs über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen sind die Revisionen entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Zu der verhängten Sperrfrist hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die ausgesprochene Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben. Die schlichte Wiederholung des Wortlauts des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 439/18, Rn. 7). Insbesondere hat das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Tat im Urteilszeitpunkt mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag, keiner der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände verwirklicht wurde, der Angeklagte nach der Tat nicht erneut mit Straftaten im Straßenverkehr aufgefallen ist und ihm ohnehin die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig untersagt worden ist (UA S. 4). Mit Blick auf diese Besonderheiten ist auszuschließen, dass eine andere Strafkammer eine Sperre würde aussprechen können, weshalb es keiner Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.

4

Dem schließt sich der Senat ebenso an, wie den Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Einziehungsentscheidung:

Das Betäubungsmittel ist als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2, § 74a StGB, § 33 BtMG einzuziehen gewesen, das Verpackungsmaterial als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alt. 2, § 74a StGB. Mangels Eigentums des Angeklagten daran hat es einer näheren Darstellung der Ermessensausübung nicht bedurft. Die Gegenstände werden zwar in der Urteilsformel nicht näher bezeichnet, sind aber anhand der Urteilsgründe hinreichend bestimmbar (UA S. 14, 32), so dass der Senat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wird neu fassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18, Rn. 4). Im Übrigen ist der Angeklagte durch die Einziehung fremder Sachen nicht beschwert.

5

2. Die Revision des Angeklagten M.             C.       bleibt damit erfolglos, die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten B.         C.       lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                 Resch                             Werner

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