Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 09.12.2024, AZ VIII ZR 127/24

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 09.12.2024, AZ VIII ZR 127/24, ECLI:DE:BGH:2024:091224BVIIIZR127.24.0

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Kreuznach, 7. Juni 2021, Az: 22 C 46/21

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 27. November/3. Dezember 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2024 (Kassenzeichen 780024154858) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 20. August 2024 hat der Senat das als Revision und Sprungrevision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juni 2021 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 7.080 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 2. September 2024 (Kassenzeichen 780024143766) wurden dem Beklagten zunächst Gerichtskosten in Höhe von 132 € (Festgebühr gemäß Nr. 1826 KV GKG) zum Soll gestellt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklagten hat die Rechtspflegerin im Abhilfeverfahren diese Kostenrechnung aufgehoben. Mit neuer Kostenrechnung vom 22. September 2024 (Kassenzeichen 780024154858) wurden dem Beklagten 336 € in Rechnung gestellt (1,5-Gebühr gemäß Nr. 1240 KV GKG aus einem Streitwert von 7.080 €).

2

Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 27. November und 3. Dezember 2024.

II.

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1. Die Schreiben des Beklagten sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

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2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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3. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 – VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den – zutreffend aus Nr. 1240 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten – Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht; die Einwendungen richten sich vielmehr gegen die Sachentscheidung des Senats sowie die Kostengrundentscheidung.

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Soweit der Beklagte sich auch dagegen wenden wollen sollte, dass seine Erinnerung gegen die zunächst gestellte Kostenrechnung zu deren Aufhebung und der Stellung einer dem Betrag nach höheren Kostenrechnung geführt hat („Verböserung“), bliebe dies ohne Erfolg. Im Abhilfeverfahren besteht kein Verbot der „reformatio in peius“ (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 66 GKG Rn. 22; BeckOK-Kostenrecht/Laube, Stand: 1. Oktober 2024, § 66 GKG Rn. 148).

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung rechnen kann.

Dr. Böhm

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