Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 05.11.2024, AZ 6 StR 447/24

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 05.11.2024, AZ 6 StR 447/24, ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR447.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Potsdam, 17. Mai 2024, Az: 3 KLs 6/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen; es wird jedoch im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel                Feilcke                Wenske

                Fritsche                Arnoldi

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