BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2024, AZ 5 StR 628/24, ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR628.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 24. Juli 2024, Az: 501 KLs 10/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 24. Juli 2024 im Ausspruch über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Entfallen des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2
Die Anordnung des Vorwegvollzugs hat keinen Bestand. Nach § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Hierbei wird gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Zeit des Maßregelvollzugs auf eine gleichzeitig verhängte Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Der Vollzug einer Strafe vor der Maßregel soll nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann erfolgen, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift hat die Strafkammer nicht dargetan; da auszuschließen ist, dass sie vorliegen, lässt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Vorwegvollzug entfallen.
3
Zur Anordnung des Vorwegvollzugs hat die Strafkammer ausgeführt, dies diene dazu, für den Fall der erfolgreichen Beendigung der Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug die Voraussetzungen für eine mit der Beendigung der Unterbringung einhergehende Reststrafenaussetzung vorzubereiten; durch eine solche Aussicht werde der Angeklagte motivierter an seiner Behandlung mitwirken, deren Zweck somit leichter erreicht werde.
4
Angesichts der schwerwiegenden Erkrankung (hebephrene Schizophrenie) des seit 2018 psychiatrisch behandelten Angeklagten und der vergleichsweise kurzen Dauer der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose (Fehlen von Krankheits- und Behandlungseinsicht) ist offensichtlich, dass seine Behandlung im Maßregelvollzug nicht derart kurz dauern wird, dass nach Anrechnung gemäß § 67 Abs. 4 StGB eine Reststrafenaussetzung bei erfolgreicher Behandlung in der Maßregel nur durch einen Vorwegvollzug von Strafe erreicht werden könnte. Damit entbehrt die Argumentation der Strafkammer der Grundlage.
5
Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von den Konstellationen, die der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegen (zeitlich befristete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafe über drei Jahren angesichts regelmäßiger Therapiedauer von zwei Jahren). Auch in der Sache erschließt sich nicht, weshalb der psychisch kranke Angeklagte im Strafvollzug verbleiben soll, obwohl er dort noch im Mai 2024 mit einem krankheitsbedingten erheblichen Angriff auf einen Bediensteten auffällig geworden ist, was die Strafkammer zu Recht zur Begründung dafür herangezogen hat, dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist.
6
Da sich der Vorwegvollzug nach den mitgeteilten Haftverhältnissen auch nicht durch Verbüßung von Untersuchungshaft erledigt hat, hat der Senat sein Entfallen angeordnet. Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner