Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 06.11.2024, AZ 5 StR 490/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2024, AZ 5 StR 490/24, ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR490.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 6. März 2024, Az: 1 Ks 962 Js 42661/23 (2)

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S.           zur Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 2024 vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in Tateinheit mit lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision und begehrt die weitergehende Verurteilung des Angeklagten auch wegen Einschleusens mit Todesfolge. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 19. Dezember 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Oktober 2024 beantragt, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden und zur Begründung angeführt, dass er der Verhandlung beiwohnen möchte, da das Verhältnis zu seinem Pflichtverteidiger belastet sei.

2

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Selbst wenn nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift eine Ergänzung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Betracht kommen sollte, ist eine Vorführung des Angeklagten nicht angezeigt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem insoweit erneut in Rede stehenden Tatvorwurf des Einschleusens mit Todesfolge bereits durch die Anklageschrift konfrontiert war, auch wenn die Strafkammer diese insoweit nur mit anderer rechtlicher Bewertung zur Hauptverhandlung zugelassen hat.

3

Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 113/19). Gründe, die besorgen ließen, dass dieser seinen Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Cirener                      Mosbacher                      Köhle

              von Häfen                         Werner

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