BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 05.11.2024, AZ 5 StR 536/24, ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR536.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 9. April 2024, Az: 516 KLs 26/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz und Abgabe von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner