Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 07.11.2024, AZ 2 StR 450/23

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.11.2024, AZ 2 StR 450/23, ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 14. Juni 2023, Az: 23 KLs 26/22

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

2

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung.

3

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).

Menges                         Appl                         Lutz

             Zimmermann                 Herold

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