Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 08.10.2024, AZ 5 StR 460/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2024, AZ 5 StR 460/24, ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR460.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 17. Juni 2024, Az: 17 KLs 961 Js 56817/23

Tenor

1.    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.100 Euro angeordnet wurde; dieser Ausspruch entfällt.

2.    Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern mit lebensgefährdender und erniedrigender Behandlung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.100 Euro sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zu Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung kann dagegen nicht bestehen bleiben, soweit dort der Wert von Taterträgen eingezogen wurde.

3

Nach den Feststellungen liegt dem zugrunde, dass der Angeklagte von den unbekannten Auftraggebern seiner Taten 1.100 Euro für die Anmietung des für die abgeurteilten Taten genutzten Transporters erhielt. Für ihn stellte dieser Betrag damit keinen Tatertrag, sondern ein Tatmittel im Sinne des § 74 StGB dar. Die vom Landgericht intendierte Wertersatzeinziehung konnte folglich nicht auf § 73c StGB gestützt werden, sondern wäre nur unter den Voraussetzungen des § 74c StGB möglich gewesen. Diese sind jedoch nicht erfüllt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung, hier zur Beschaffung des für die Einschleusungen nötigen Fahrzeugs, keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 – 2 StR 392/22; vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24).

4

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener            Gericke            Köhler

            Resch            Werner

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