Verurteilung im Strafprozess wegen des Kirchenbrandes in Großröhrsdorf rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung im Strafprozess wegen des Kirchenbrandes in Großröhrsdorf rechtskräftig

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum17.10.2024

Nr. 202/2024

Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 364/24

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 27. Februar 2024 wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte, der einen erheblichen Hass auf die örtliche Kirchengemeinde, insbesondere auf den Pfarrer entwickelt hatte, in den frühen Morgenstunden des 4. August 2023 einen Nebenraum (Loge) der Stadtkirche in Großröhrsdorf mittels Benzins in Brand. Das Feuer breitete sich nach einer Detonation im Altarbereich aus, ergriff den Dachstuhl und das gesamte Gebäudeinnere, welches bis auf die Grundmauern vollständig abbrannte. Zudem brach die Kirchturmspitze ein. Die Kirche war in den Jahren 2012 bis 2018 mit Fördermitteln aufwendig saniert worden. Es entstand ein Sachschaden von etwa 35 Millionen Euro.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Vorinstanz:

LG Görlitz – Außenkammern Bautzen – Urteil vom 27. Februar 2024 – 9 KLs 550 Js 27281/23

Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet auszugsweise:

§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. . . .,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude . . .

3. . . .,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) . . .

(3) . . .

Karlsruhe, den 17. Oktober 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 5. Strafsenats vom 8.10.2024 – 5 StR 364/24 –

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