Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 (Vertrieb von Arzneimitteln über Internet- Verkaufsplattformen) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 (Vertrieb von Arzneimitteln über Internet- Verkaufsplattformen)

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum16.10.2024

Nr. 199/2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Sachverhalt

Die Parteien in den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 sind Apotheker. Die Beklagten vertreiben ihre Produkte über die Plattform des Anbieters Amazon.

Der Kläger im Verfahren I ZR 222/19 rügt, der Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform verstoße einerseits gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnung für Apotheker sowie andererseits gegen datenschutzrechtliche Regelungen.

Der Kläger im Verfahren I ZR 223/19 rügt, dass der dortige Beklagte für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Bestellprozesses keine Einwilligung eingeholt hat.

Bisheriger Prozessverlauf:

Im Verfahren I ZR 222/19 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben, soweit sie auf Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) gestützt ist. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter.

Im Verfahren I ZR 223/19 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (GRUR 2023, 264 –; Arzneimittelbestelldaten) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren I ZR 222/19 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung über sein Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt (siehe Pressemitteilung Nr. 6/2023). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-21/23 – beantwortet.

Der Bundesgerichtshof setzt die mündliche Verhandlung in beiden Verfahren am 23. Januar 2025 fort.

Vorinstanzen:

I ZR 222/19:

LG Magdeburg – Urteil vom 18. Januar 2019 – 36 O 48/18

OLG Naumburg – Urteil vom 7. November 2019 – 9 U 6/19

und

I ZR 223/19:

LG Dessau-Roßlau – Urteil vom 28. März 2018 – 3 O 29/17

OLG Naumburg – Urteil vom 7. November 2019 – 9 U 39/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, […]

Art. 9 DSGVO

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, […]

Karlsruhe, den 16. Oktober 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des I. Zivilsenats vom 12.1.2023 – I ZR 223/19 –
Beschluss des I. Zivilsenats vom 12.1.2023 – I ZR 222/19 –

Kategorien: Allgemein