Verhandlungstermin am 9. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24 (Zum Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 9. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24 (Zum Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen)

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum09.10.2024

Nr. 193/2024

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe und vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen als Lizenznehmer Sandalenmodelle her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie nimmt die Beklagten – soweit noch von Bedeutung – auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung beziehungsweise Rückruf, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei den Sandalenmodellen der Klägerin handele es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Sie erfüllten nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an ein Werk. Schuhmodelle müssten eine künstlerische Leistung darstellen, um Urheberrechtsschutz genießen zu können. Eine solche sei hier nicht feststellbar. Der kreative Gestaltungsspielraum werde durch den Gebrauchszweck einer am natürlichen Gang orientierten Gesundheitssandale eingeschränkt. Künstlerische Entscheidungen ließen sich aus dem objektiven Erscheinungsbild der Sandalen nicht herleiten. Eine bloße Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten reiche dazu nicht aus.

Das Berufungsgericht hat jeweils die Revision, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt, zugelassen.

Vorinstanzen:

im Verfahren I ZR 16/24

LG Köln – Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 O 39/22

OLG Köln – Urteil vom 26. Januar 2024 – 6 U 86/23

und

im Verfahren I ZR 17/24

LG Köln – Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 O 41/22

OLG Köln – Urteil vom 26. Januar 2024 – 6 U 85/23

und

im Verfahren I ZR 18/24

LG Köln – Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 O 121/22

OLG Köln – Urteil vom 26. Januar 2024 – 6 U 89/23

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Karlsruhe, den 9. Oktober 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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