BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2024, AZ IX ZR 246/22, ECLI:DE:BGH:2024:200624UIXZR246.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 24. März 2022, Az: 2-24 S 167/21
vorgehend AG Frankfurt, 26. August 2021, Az: 32 C 6245/20 (86)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Am 9. Juli 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau einen Flug von Frankfurt am Main nach Hurghada in Ägypten für den 30. März 2020. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt 499,98 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 23. März 2020 buchte der Kläger nach Annullierung der ursprünglich gebuchten Flüge durch die Beklagte diese gegen einen von ihm bezahlten Mehrbetrag von 16 € um, am 4. April 2020 und am 21. April 2020 erfolgten, wiederum nach Annullierungen durch die Beklagte, weitere Umbuchungen, zuletzt auf einen Flug am 16. Mai 2020. Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sagte die Beklagte auch diesen Flug wegen der Covid-19-Pandemie ab. Auf Aufforderung des Klägers erstattete die Beklagte 16,98 €; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Nach dem Insolvenzplan erhalten Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Basisquote in Höhe von 0,1 %.
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Der Kläger verlangt aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Erstattung der Flugscheinkosten über 499 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe der Planquote nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderungen weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu. Bei dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 S. 1; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung oder Fluggastrechte-VO) handele es sich um einen gesetzlich begründeten Sekundäranspruch. Dieser stelle eine Masseverbindlichkeit dar, wenn die den Anspruch begründende Handlung, die Annullierung des Flugs, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe. Im Zeitpunkt der Annullierung habe dem Kläger jedoch kein wirksamer Anspruch auf Beförderung mehr zugestanden, welcher Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO sei. Der Anspruch auf Beförderung habe sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 45 Satz 1 InsO in eine auf Geld gerichtete Forderung gewandelt. Dabei sei es geblieben. Auch der Umstand, dass die eigenverwaltende Beklagte mit einer Umbuchung des Fluges einverstanden gewesen sei, ändere nichts an der Einordnung der klägerischen Forderung als Insolvenzforderung. Hierdurch sei kein neues Vertragsverhältnis begründet worden. Vielmehr sei die Abänderung auf Grundlage des ursprünglichen Beförderungsvertrages erfolgt.
II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
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1. Grundlage des klägerischen Begehrens ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO. Danach können bei Annullierung eines Flugs Fluggäste die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen.
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2. Die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche stellen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar. Sie können gemäß §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans zuerkannt werden.
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a) Die Frage, ob Ansprüche Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten darstellen, richtet sich, auch soweit Rechte nach der Fluggastrechteverordnung inmitten stehen, nach deutschem Insolvenzrecht. Die Fluggastrechte-Verordnung sagt nichts dazu, wie Ansprüche aus ihr in der Insolvenz des Luftfahrtunternehmens zu behandeln sind. Auch im Übrigen gibt es keine europarechtlichen Vorschriften zur Qualifizierung von Forderungen gegen einen insolventen Schuldner. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. L 141 S. 19), dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Dies ist im Streitfall Deutschland, so dass allein das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 11 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO; vom 9. März 2023 – IX ZR 91/22, ZIP 2023, 975 Rn. 16 zu Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO). Das Insolvenzstatut bestimmt insbesondere über die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e EuInsVO) sowie darüber, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g EuInsVO). Das deutsche Insolvenzrecht regelt somit die insolvenzrechtlichen Auswirkungen von nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommenen Änderungen an vor dessen Eröffnung erfolgten Flugbuchungen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte für die Flüge jeweils Buchungsbestätigungen nach der Fluggastrechteverordnung ausgestellt hat.
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b) Nach deutschem Recht richtet sich die Frage, ob eine Forderung eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit ist, zunächst nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere nach den §§ 38, 54f InsO. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermögensansprüche sind gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen, die nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden können (§ 87 InsO). Dies gilt auch für Beförderungsansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind; sie sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners an nicht mehr durchsetzbar (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 13; vom 9. März 2023 – IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 17). Sekundäransprüche, die aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche folgen, begründen keine Masseverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022, aaO Rn. 13; vom 9. März 2023 – IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 11; vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 12).
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Die ursprünglichen Beförderungsansprüche des Klägers aus seiner Buchung vom Juli 2019 wurden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten begründet. Sie waren damit gemäß § 38 InsO zunächst nur Insolvenzforderungen. Der Flugbeförderungsvertrag unterfiel nicht einem Wahlrecht der Beklagten aus § 279, § 103 InsO, weil der Kläger den Flugpreis bereits vollständig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt hatte.
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c) Die Fortsetzung des Flugbetriebs wertete die Insolvenzforderungen des Klägers weder für sich genommen noch in Verbindung mit etwaigen Erklärungen der Beklagten, der Flugbetrieb werde fortgesetzt, zu Masseforderungen auf (BGH, Urteil vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 13 mwN).
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d) Die Beförderungsansprüche des Klägers sind nicht infolge der Umbuchungen nachträglich zu Masseverbindlichkeiten geworden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO).
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aa) Zwar kann eine Insolvenzforderung durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 14 ff). Eine solche Vereinbarung hat nicht nur für die Parteien der schuldumschaffenden Vereinbarung Auswirkungen, sondern auch für die übrigen Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Sie erfordert angesichts ihrer einschneidenden Wirkungen, dass die Anforderungen an eine Schuldumschaffung (Novation) erfüllt sind oder die Vereinbarung in einer der Novation vergleichbaren Weise zur Begründung einer Masseverbindlichkeit führt (BGH, Urteil vom 9. März 2023, aaO Rn. 16).
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Eine schuldumschaffend wirkende Novation setzt den Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 17 mwN). Entsprechend gilt für eine schuldumschaffende Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger, dass diese keinen Zweifel daran lassen darf, dass eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023, aaO Rn. 19).
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bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen schuld-umschaffenden Vereinbarung nicht erfüllt. Die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Umbuchung genügt den für eine Novation seitens des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben nicht. Es fehlt insbesondere an dem Willen, das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Parteien hierauf nicht zurückgreifen können.
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Umbuchungen sind Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (vgl. MünchKomm-BGB/Tonner, 9. Aufl., § 651h Rn. 32). Sie ändern den bestehenden Vertrag lediglich ab, heben ihn aber weder auf noch ersetzen sie ihn durch einen neuen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 – VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 169 f; OLG Köln, RRa 2009, 18, 19; FG Köln, DStRE 1999, 877, 878; vgl. auch van Bühren/Richter/Richter, 4. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 1 Ziff. 1 VB-Reiserücktritt Rn. 20; MünchKomm-BGB/Tonner, aaO; Staudinger/Kaiser, BGB, 2016, § 651a Rn. 200). Das zeigt sich darin, dass am Vertrag nur einzelne Änderungen vorgenommen werden, die übrigen Vertragsbestimmungen aber unverändert bleiben. So führt eine Umbuchung, wenn der Fluggast das ursprünglich vereinbarte Entgelt bereits bezahlt hat, nicht dazu, dass nunmehr ein erneuter Anspruch auf Bezahlung des Entgelts entsteht. Vielmehr beschränkt sich der Zahlungsanspruch auf durch die Umbuchung etwa entstandene zusätzliche Forderungen. Auch der Rechtsverkehr sieht Umbuchungen, bei denen eine gewählte Beförderungsleistung durch eine andere Beförderungsleistung ersetzt wird, regelmäßig als bloße Änderung des bestehenden Vertrags an. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften räumen dem Kunden vielfach in Abhängigkeit vom gewählten Tarif Umbuchungsmöglichkeiten zu abgestuften Bedingungen ein; dem wird eine (ersatzlose) Stornierung des Vertrags durch den Kunden gegenübergestellt, die für diesen regelmäßig nur zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.
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Daran gemessen, stellen selbst weitreichende Änderungen wie der Austausch des Flugziels oder eine erhebliche Verschiebung des Reisezeitraums keine Novation dar. Auch in diesen Fällen bleibt die Anbindung an das ursprüngliche Vertragsverhältnis gewahrt, denn die bisher geschuldete Beförderungsleistung wird durch eine konkrete andere Beförderungsleistung ersetzt; die übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Der Anlass für die Umbuchung, vorliegend die Annullierung der zunächst gebuchten Flüge durch die Beklagte, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Preisanpassung anlässlich der ersten Umbuchung von (nur) 16 € spricht ebenfalls für eine bloße Modifikation des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, weil die bisher vereinbarte Flugbeförderung durch eine (nahezu) gleichwertige andere ersetzt wurde.
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Auch aus der Erteilung einer Buchungsbestätigung für den umgebuchten Flug folgt nichts anderes. Eine Buchungsbestätigung stellt einen Beleg dafür dar, dass die (Um-)Buchung akzeptiert und registriert wurde (vgl. Art. 2 Buchst. g Fluggastrechte-VO). Eine Aussage zu insolvenzbedingten Einschränkungen der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche trifft sie nicht. Einer Buchungsbestätigung kann insbesondere nicht entnommen werden, dass ein Anspruch, der vor der Abänderung aufgrund der Insolvenz der Beklagten nur eine Insolvenzforderung darstellt, zu einer Masseverbindlichkeit (konstitutiv) aufgewertet werden sollte.
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e) Der Insolvenzplan gilt auch für während des Insolvenzverfahrens abgeänderte Insolvenzforderungen. Der Insolvenzplan regelt, dass die Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 % erhalten. Die Kürzung knüpft somit allein an den Rang der Forderung an.
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3. Soweit der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die erste Umbuchung einen Mehrbetrag von 16 € bezahlt hat, ist dieser nicht Gegenstand der Klage, nachdem die Beklagte diesen Betrag in voller Höhe erstattet hat.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes