Regelung wegen besonderer Grundrechtsrelevanz befristet
Im Jahr 2019 wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, beim Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eine Telekommunikationsüberwachung anzuordnen. Da es sich bei einer solchen Überwachungsmaßnahme um einen grundrechtssensiblen Eingriff handelt, hat der Gesetzgeber die entsprechende Ermächtigung zunächst auf fünf Jahre befristet. Sie würde, wenn sie nicht verlängert würde, am 12. Dezember 2024 außer Kraft treten.
Vor 2019 war eine solche Ermittlungsmaßnahme nur beim Verdacht der bandenmäßigen Begehung der Tat möglich. Die Erstreckung der Überwachungsbefugnis auf Taten, die von einem Einzeltäter oder zwei Personen, also nicht bandenmäßig, begangen werden, ist insbesondere mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis (Art. 10
GG) sensibel.
Erneute Evaluierung der Maßnahme
Bei Aufnahme der entsprechenden Regelung in die Strafprozessordnung (
StPO) im Jahre 2019 hat der Gesetzgeber zudem vorgesehen, dass die entsprechende Regelung nach drei Jahren evaluiert werden soll, um ihre Effizienz zu ermitteln. Das Bundesjustizministerium hat diese Evaluierung durchgeführt. Allerdings fielen die für die Evaluierung relevanten Zeiträume, die Jahre 2020 bis 2022, in die Zeit der Corona-Pandemie. Die zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen führten dazu, dass vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Es kam zu einem Rückgang von Wohnungseinbruchdiebstählen.
Aus diesen Gründen waren die damals erhobenen Zahlen nicht repräsentativ. Die Aussagekraft der Evaluierung ist reduziert. Deshalb sieht der heute vorgelegte Entwurf vor, die Ermächtigung zunächst um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die Effizienz der Regelung soll dann erneut evaluiert werden.
Die Formulierungshilfe wurde heute den Fraktionen der
SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der
FDP zur Verfügung gestellt. Es ist derzeit vorgesehen, dass diese im Wege eines Änderungsantrags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird.
Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Landesjustizverwaltungen und die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
Der Entwurf der Formulierungshilfe ist
hier abrufbar.