BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 24.06.2024, AZ IX ZA 22/23, ECLI:DE:BGH:2024:240624BIXZA22.23.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: IX ZA 22/23, Beschluss
vorgehend BGH, 2. Mai 2024, Az: IX ZA 22/23, Beschluss
vorgehend BGH, 11. April 2024, Az: IX ZA 22/23, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 14. September 2023, Az: 4 U 94/19
vorgehend LG Saarbrücken, 4. November 2019, Az: 9 O 186/17
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Weinland wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Der Gegenvorstellung des Klägers wird keine Folge gegeben.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat der Kläger eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen gestellt, von denen sich vier gegen den zum damaligen Zeitpunkt an dem Berufungsgericht tätigen Richter Weinland gerichtet haben. Sämtliche der Befangenheitsanträge blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die in dieser Entscheidung unterbliebene Zulassung der Revision beabsichtigt der Kläger Beschwerde einzulegen und hat hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ferner hat der Kläger den Richter am Bundesgerichtshof Weinland wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. April 2024 hat der Senat in der Vertretungsbesetzung ohne den Richter am Bundesgerichtshof Weinland das Ablehnungsgesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Am 2. Mai 2024 hat der Senat in der geschäftsplanmäßigen Besetzung mit Richter am Bundesgerichtshof Weinland den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nachfolgend hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer und die Richter am Bundesgerichtshof Röhl, Dr. Schultz, Dr. Harms, Weinland und Kunnes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und eine mit Gründen versehene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2024 erhoben. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 hat der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2024, ihm zugestellt am 4. Mai 2024, eine Anhörungsrüge erhoben und eine Gegenvorstellung eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 hat der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer und die Richter am Bundesgerichtshof Röhl, Dr. Schultz, Dr. Harms und Kunnes als unzulässig verworfen sowie die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2024 zurückgewiesen.
II.
2
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Weinland wegen Besorgnis der Befangenheit ist als unzulässig zu verwerfen. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Gegenvorstellung wird keine Folge gegeben.
3
2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Der Senat kann mit dem abgelehnten Richter über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Weinland entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig ist. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Es ist zudem rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2024 Bezug genommen. Der Kläger hat seinen im Hinblick auf die Mitwirkung von Richter am Bundesgerichtshof Weinland am Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe neu gestellten Ablehnungsantrag für alle von ihm abgelehnten Richter einheitlich und in gleicher Weise begründet. Die im Beschluss des Senats vom 19. Juni 2024 dargelegten Gründe für die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gelten in gleicher Weise für die erneute Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Weinland.
4
3. Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.
5
4. Der Gegenvorstellung des Klägers ist keine Folge zu geben, selbst wenn man sie für zulässig erachtet. Der Senat hat dem Kläger zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
6
5. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
- Schoppmeyer
- Röhl
- Schultz
- Weinland
- Kunnes