BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ I ZB 28/24, ECLI:DE:BGH:2024:180624BIZB28.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 27. Februar 2024, Az: 27 W 61/24 e
vorgehend LG Augsburg, 3. Januar 2024, Az: 3 O 3658/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München – 27. Zivilsenat – vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
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1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 – I ZB 10/24, juris Rn. 2).
2
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3
3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Koch
- Pohl
- Schmaltz
- Odörfer
- Wille