BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ 5 StR 191/24, ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR191.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 29. November 2023, Az: 505 KLs 34/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten M. mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2023 angeordneten Einziehung von Taterträgen entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- von Häfen
- Werner