Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf (Pressemeldung des BMJV)

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:„Wir machen den Schiedsstandort Deutschland jetzt noch attraktiver und entwickeln das Schiedsverfahrensrecht fort. Unser Ansatz lautet: weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen. Die private Schiedsgerichtsbarkeit machen wir damit noch leistungsfähiger. Zugleich werden wir auch die Leistungsfähigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit stärken. Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.“

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Das Schiedsverfahrens-recht trifft u.a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Es hat sich nach Einschätzung von Expertinnen und Experten bewährt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Geplant sind unter anderem folgende Änderungen am Schiedsverfahrensrecht:

I. Formfreie Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.

II. Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.

III. Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche

Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung („Videoverhandlung“) durchgeführt werden können. Insoweit ergänzt das Vorhaben das vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

IV. Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.

So soll für die Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sogenannten Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Den Regierungsentwurf finden Sie
hier.

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