Mündliche Verhandlung in Sachen „ärztliche Zwangsmaßnahmen“ am Dienstag, den 16. Juli 2024, um 10.00 Uhr (Pressemeldung des BVerfG)

Pressemitteilung Nr. 51/2024 vom 12. Juni 2024

Aktenzeichen: 1 BvL 1/24

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 16. Juli 2024,
um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über

eine Vorlage des Bundesgerichtshofs. Gegenstand ist die Frage, ob die gesetzliche Vorgabe, wonach ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen sind, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Hintergrund:

§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Es sei mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen auch dann im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchzuführen seien, wenn Betroffene durch die Verbringung in ein Krankenhaus in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden und aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht seien, zwangsbehandelt und nachversorgt werden könnten.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie
hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an

Frau Amtsrätin Jablonski
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe

Telefon: +49 (721) 9101-400

Telefax: +49 (721) 9101-461

E-Mail:
besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der
Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und
endet am Mittwoch, den 10. Juli 2024, 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte
Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann
per E-Mail an die Adresse
presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche beziehungsweise nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der
Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter steht ein noch nicht festgelegtes Kontingent an Sitzplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im beziehungsweise aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertreterinnen und Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografinnen und Fotografen sowie Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografinnen und Fotografen (davon vier für Agenturen und zwei für freie Fotografinnen und Fotografen). Die Poolführerinnen und Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage unverzüglich für die tagesaktuelle Berichterstattung zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografinnen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich auf besonders zugewiesenen Flächen zugelassen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von
Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits
mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und eventuell Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen und Geburtsdaten des technischen Personals sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte
Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist
per E-Mail an die Adresse
presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden,
spätestens bis Montag, den 15. Juli 2024, 12.00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7.00 und 9.00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

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