BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2024, AZ IX ZB 56/22, ECLI:DE:BGH:2024:210324BIXZB56.22.0
§ 174 Abs 2 InsO, § 301 Nr 1 aF InsO, § 204 Abs 1 Nr 10 BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB
Leitsatz
1a. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.
1b. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.
2. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 25. November 2022, Az: II-14 UF 89/22
vorgehend AG Kerpen, 4. Mai 2022, Az: 151 F 63/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2022 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 4. Mai 2022 wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 8. Mai 2013 für Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum bis einschließlich Juni 2014 für unzulässig erklärt hat. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1
Der Antragsteller war mit der Antragsgegnerin verheiratet. Das Amtsgericht – Familiengericht – Kerpen verpflichtete ihn mit Beschluss vom 8. Mai 2013, an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2010 rückständigen und ab 1. September 2010 laufenden Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Der Antragsteller kam diesen Zahlungspflichten nicht nach. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 23. Juni 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Die Antragsgegnerin meldete auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts eine Unterhaltsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2014 in Höhe von 57.126 € zur Insolvenztabelle an und machte zugleich geltend, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde zur Tabelle eingetragen. In der Spalte zur genauen Bezeichnung des Grunds der Forderung ist eingetragen „Unterhaltsforderung 01.01.2008 – 22.06.2014“ und „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“. Der Antragsteller widersprach der angemeldeten Unterhaltsforderung insofern, als dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Dieser Widerspruch wurde in die Insolvenztabelle aufgenommen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Januar 2021 wurde dem Antragsteller die Restschuldbefreiung erteilt.
3
Der Antragsteller hat beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 2013 für unzulässig zu erklären und die Antragstellerin zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels an ihn herauszugeben. Die Antragsgegnerin hat darauf am 26. Oktober 2021 Widerantrag gestellt, festzustellen, dass die Forderungen aus diesem Beschluss aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen. Die Rechtshängigkeit des Widerantrags ist am 10. Januar 2022 eingetreten.
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Das Amtsgericht hat den Anträgen des Antragstellers stattgegeben und den Widerfeststellungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, die Anträge des Antragstellers abgewiesen und den Widerfeststellungsantrag für begründet erklärt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur teilweisen Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsabwehrantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag sei zulässig, weil die Deliktseigenschaft nicht tituliert sei und damit der Antragsteller seinen Widerspruch nicht habe weiterverfolgen müssen. Es bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, weil weiterhin die Vollstreckung aus dem Titel drohe. Bisherige Vollstreckungsmaßnahmen hätten nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil der Antragsgegnerin deliktische Ansprüche gegen den Antragsteller aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zustünden. Sie habe mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 hinreichend vorgetragen, dass aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihr Lebensbedarf und der ihrer Kinder ohne die Unterstützungsleistungen der Schwester erheblich gefährdet worden wären. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung der Forderung, deren Frist am 31. Dezember 2013 begonnen habe, sei durch die Forderungsanmeldung gehemmt worden. Die Hemmungswirkung sei erst sechs Monate nach der Erteilung der Restschuldbefreiung am 5. Januar 2021 beendet worden. Die Verjährungsfrist sei anschließend durch den Widerfeststellungsantrag vom 26. Oktober 2021 unterbrochen worden.
7
Ferner hat das Beschwerdegericht den Widerfeststellungsantrag als zulässig und begründet angesehen. Der Antrag sei zulässig, weil es keine ausschließende Klagefrist gebe. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz fehle trotz der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei auch begründet, weil der Antragsgegnerin ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie wurde unbeschränkt zugelassen. Aus der Begründung des Beschwerdegerichts, als Rechtsfrage sei zu klären, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Grunds der Insolvenzforderung auch noch nach erteilter Restschuldbefreiung möglich sei, folgt keine Beschränkung der Zulassung. Die Feststellungen zum Rechtsgrund waren nach der maßgeblichen Ansicht des Beschwerdegerichts sowohl für den Hauptantrag als auch für den Widerfeststellungsantrag entscheidungserheblich.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers rechtsfehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen.
11
aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsabwehrantrag und der Antrag auf Herausgabe des Titels zulässig sind. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist statthaft. Der Antragsteller macht geltend, die dem Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin zugrundeliegende Forderung sei durch die Erteilung der Restschuldbefreiung erloschen. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge, nachdem weitere Vollstreckungen möglich sind.
12
bb) Das Beschwerdegericht hat hingegen rechtsfehlerhaft angenommen, der Vollstreckungsabwehrantrag sei unbegründet. Der Antrag hat schon deshalb Erfolg, weil die mit dem Beschluss vom 8. Mai 2013 titulierten Forderungen bis einschließlich der Unterhaltsansprüche für Juni 2014 von der Restschuldbefreiung erfasst sind.
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(1) Der Streitgegenstand des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 8. Mai 2013 bezieht sich lediglich auf Trennungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin gemäß § 1361 BGB. Die Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin sind als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO von den Wirkungen der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst, soweit sie bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11 mwN). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der mit dem Vollstreckungsabwehrantrag verfolgt werden kann (vgl. st.Rspr. zu § 767 ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO; vom 18. Juni 2020 – IX ZB 46/18, WM 2020, 1313 Rn. 20 mwN).
14
(2) Die mit Beschluss vom 8. Mai 2013 titulierten Forderungen sind – soweit sie Insolvenzforderungen darstellen – nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO, der aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23. Juni 2014 gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO in der Fassung vor dem 1. Juli 2014 anzuwenden ist (fortan InsO aF), von den Wirkungen der Restschuldbefreiung ausgenommen. Die Rechtskraft des Beschlusses erstreckt sich allein auf Ansprüche aus § 1361 BGB, nicht aber auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB.
15
Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung waren im Verfahren über den Trennungsunterhalt, das mit dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kerpen vom 8. Mai 2013 endete, nicht Streitgegenstand. Bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB handelt es sich – wie der Senat bereits entschieden hat – um einen anderen Streitgegenstand als den Unterhaltsanspruch (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 29 ff). Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kerpen vom 8. Mai 2013 enthält hierzu keine Entscheidung.
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b) Auch die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht den Widerfeststellungsantrag für zulässig gehalten hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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aa) Gegenstand des Widerfeststellungsantrags ist die Feststellung, dass der Antragsgegnerin die zur Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von 57.126 € nebst Zinsen und Kosten zusteht und es sich um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens handelt, der ihr dadurch entstanden ist, dass sich der Antragsteller vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, und es sich dabei um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Widerfeststellungsantrags.
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(1) Nach dem Wortlaut ist der Widerfeststellungsantrag zwar darauf gerichtet festzustellen, dass die Forderungen aus dem Unterhaltsbeschluss vom 8. Mai 2013 „aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen“. Für die Auslegung von Anträgen ist aber nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 – V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 18 mwN). Die Auslegung eines Antrags kann auch noch das Rechtsbeschwerdegericht vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016, aaO).
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(2) Die Antragsgegnerin zielt mit ihrem Widerfeststellungsantrag darauf, den vom Antragsteller nicht bezahlten Unterhalt auch nach der erteilten Restschuldbefreiung zu erlangen. Dieses Ziel lässt sich nur auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich begangener Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB durchsetzen. Hingegen wäre der wörtlich verstandene Widerfeststellungsantrag, weil er sich allein auf die titulierte Unterhaltsforderung bezieht, offensichtlich unbegründet. Denn der Streitgegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Mai 2013 war allein der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB.
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Die Antragsgegnerin hat erstmals mit der Forderungsanmeldung geltend gemacht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu. Da dem Unterhaltsbeschluss als Streitgegenstand keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde lag, ergibt sich aus der Interessenlage der Antragsgegnerin, dass sie die Feststellung begehrt, ihr stehe ein selbstständiger Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zu.
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bb) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen nicht aus, um die Zulässigkeit des auf eine Klage nach § 184 InsO gerichteten Widerfeststellungsantrags anzunehmen.
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(1) Der Widerspruch des Antragsgegners ist allerdings nicht schon nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO unbeachtlich. Es liegt bereits kein Endurteil über die streitige Forderung auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Im Übrigen ist § 184 Abs. 2 InsO auf die Verfolgung eines isolierten Widerspruchs gegen den behaupteten Anspruchsgrund der vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung nur dann entsprechend anwendbar, wenn sowohl die Forderung als auch der Deliktsgrund tituliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 12; vom 28. Juni 2012 – IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 8c).
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(2) Der Feststellungsklage nach § 184 InsO steht der Vorrang einer Leistungsklage nicht entgegen. Hat der Schuldner eine vom Gläubiger zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, kann der Gläubiger die Klage auf Feststellung auch noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens erheben (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, NZI 2009, 189 Rn. 9; Münch-Komm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 3; Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 184 Rn. 4 f; Vallender, ZInsO 2002, 110, 112). Eine entsprechende Berichtigung der Tabelle ist auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 333/83, BGHZ 91, 198, 201; Münch-Komm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 52; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 178 Rn. 48; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 178 Rn. 29).
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(3) Zutreffend ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Feststellung der Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch noch nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung verfolgen kann.
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(a) Die Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht fristgebunden. § 189 Abs. 1 InsO findet keine analoge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 7, 9 ff).
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(b) Die Antragsgegnerin hat auch nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung an der Feststellung der Forderung sowie des Deliktsgrunds ein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dauert das Feststellungsinteresse des Gläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist gekoppelt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 9).
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung verneint werden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, kann es der Gläubiger für sinnvoll erachten, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich herausstellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrunds das beträchtliche Risiko trägt, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12). Es besteht auch im Interesse des Schuldners kein Bedürfnis, die Möglichkeit des Gläubigers auf ein Zuwarten einzuschränken. Der Schuldner hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit die Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO).
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(4) Den Feststellungen des Beschwerdegerichts lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam zur Tabelle angemeldet hat. Die wirksame Anmeldung auch des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Feststellungsklage nach § 184 InsO.
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(a) Ein Insolvenzgläubiger kann, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlegt, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8 ff; Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13, WM 2014, 1007 Rn. 12). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam angemeldet wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9; vom 16. Dezember 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9; vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8).
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(b) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für die Annahme einer wirksamen Anmeldung nicht aus. Es hat lediglich festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 8. Mai 2013 eine Unterhaltsforderung in Höhe von 57.126 € angemeldet und diese als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ bezeichnet habe. Die Antragsgegnerin hat bislang weder näher zum Inhalt ihrer Forderungsanmeldung vorgetragen noch diese im Rechtsstreit vorgelegt. Aus dem Tabellenauszug ergibt sich nur, dass Grund der Forderung neben „Unterhaltsforderung 01.01.2008 – 22.06.2014“ zugleich „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ sein soll.
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Auf dieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass eine wirksame Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt. Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Aus der Anmeldung muss daher klar hervorgehen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der deliktische Charakter der Forderung ergibt. Es muss erkennbar sein, für welchen Zeitraum der Gläubiger Schadensersatz wegen nicht bezahlten Unterhalts fordert. Für einen Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung sind daher mindestens drei Angaben erforderlich. Der Gläubiger muss aufzeigen, für welchen konkreten Zeitraum der Schuldner Unterhalt schuldet. Der Gläubiger muss weiter angeben, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat. Schließlich muss der Gläubiger mitteilen, dass es sich um einen Anspruch aus einem vorsätzlichen Delikt, beispielsweise einer Straftat – im Streitfall § 170 Abs. 1 StGB – handelt.
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Hingegen genügt es für eine wirksame Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht, wenn der Gläubiger ausschließlich den Forderungsbetrag angibt und auf dem Anmeldeformular das Kästchen „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ankreuzt. Das Gesetz verlangt die Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Dem ist nicht schon dadurch Genüge getan, dass der Gläubiger die Forderung als eine solche „aus vorsätzlich begangener Handlung“ bezeichnet.
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c) Schließlich sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Begründetheit des Widerfeststellungsantrags rechtsfehlerhaft.
34
aa) Allerdings sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB bejaht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung, ob das Verhalten des Unterhaltsschuldners die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erfüllt, obliegt dem Tatrichter. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die tatrichterlichen Feststellungen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Auswirkungen der Darlehensgewährung durch die Schwester der Antragsgegnerin gewürdigt.
35
bb) Mit der Begründung des Beschwerdegerichts lässt sich jedoch die vom Schuldner hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht verneinen.
36
(1) Das Feststellungsbegehren hat nur Erfolg, wenn und soweit der Antragsgegnerin ein durchsetzbarer – insbesondere unverjährter – materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsteller der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 18). Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. Im Streitfall kommen als Ansprüche der Antragsgegnerin, die auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, allein solche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB in Betracht.
37
(2) Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Voraussetzungen einer Verjährung in 30 Jahren nach § 197 BGB sind im Streitfall nicht erfüllt.
38
Die Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist nicht anwendbar, weil etwaige Ansprüche der Antragsgegnerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Rechtskräftig festgestellt sind nur solche Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 197 Rn. 20). Streitgegenstand des von der Antragsgegnerin erwirkten Unterhaltsbeschlusses vom 8. Mai 2013 sind ausschließlich die (wiederkehrenden) Leistungen auf Trennungsunterhalt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 26). Der Unterhaltsbeschluss vom 8. Mai 2013 betrifft nur Ansprüche auf Trennungsunterhalt; zudem gilt insoweit für die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche gemäß § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist. Hingegen erstreckt sich der Streitgegenstand des Beschlusses nicht auf den Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB.
39
Ebenso wenig greift die 30-jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit § 201 Abs. 2 InsO. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB ist nicht durch eine im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden. Dabei kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin diesen Schadensersatzanspruch wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Eine Vollstreckbarkeit scheitert im Streitfall daran, dass der Antragsteller den Ansprüchen aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht widersprochen hat. Dieser Widerspruch bezieht sich im Streitfall auf die – unterstellte – Anmeldung einer Schadensersatzforderung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht insgesamt. Dies ergibt sich aus einer interessengerechten Auslegung des Widerspruchs. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt. Der Antragsteller hat auf den ihm übermittelten Tabellenauszug und den Hinweis des Insolvenzgerichts hin erklärt, er widerspreche in der Angelegenheit der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Daraus ergibt sich, dass er nur die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhalts aus dem Unterhaltsbeschluss als solche hingenommen hat. Weiteren Ansprüchen hat er hingegen in vollem Umfang widersprochen. Demgemäß konnte eine – unterstellte – Anmeldung auch des Schadenersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht nicht zu einer Feststellung dieser Forderung führen.
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(3) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Beschluss über den Trennungsunterhalt vom 8. Mai 2013 in Gang gesetzt worden. Der Antragsgegnerin war aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 8. Mai 2013 bewusst, dass zu ihren Gunsten eine Unterhaltspflicht besteht. Da ihr auch bewusst war, dass ihr Lebensbedarf nur aufgrund von Zahlungen Dritter nicht gefährdet wurde, kannte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt die den deliktischen Rechtsgrund der Forderung begründenden Tatsachen. Die regelmäßige Verjährung für bis zum Ende des Jahres 2013 entstandene Ansprüche wäre danach mit Ende des 31. Dezember 2016 abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
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(4) Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, die Verjährung sei bis zum 5. Januar 2021 gehemmt gewesen, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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(a) Allerdings führte die Anmeldung der Forderung zu einer Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung beim Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO abzustellen. Dabei ist rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellen, dass die Forderungsanmeldung vom 21. August 2014 auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlich begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht wirksam war, insbesondere die von § 174 Abs. 2 InsO gestellten Anforderungen erfüllte.
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(b) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht, dass diese Hemmung erst mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung am 5. Januar 2021 endete (ebenso Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 174 Rn. 75; Vallender, ZInsO 2002, 110, 111 ff; vgl. auch Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 56). Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB endet die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei kommt es auf den rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung gemäß §§ 200, 258 InsO oder Einstellung gemäß § 207, §§ 211 ff InsO an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, WM 2010, 302 Rn. 45; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 204 Rn. 107; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 204 Rn. 98).
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Das gilt auch, wenn sich an das Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt. In diesem Fall ist der Insolvenzgläubiger zwar nach § 294 InsO daran gehindert, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Er kann jedoch gegen den Schuldner auf Leistung klagen und einen Vollstreckungstitel erwirken (vgl. MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 174 Rn. 3) oder gegen den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung gerichtlich vorgehen. Es bedarf deswegen keiner Ausweitung der Hemmung bis zur rechtskräftigen Erteilung oder Ablehnung der Restschuldbefreiung (im Ergebnis wie hier: OLG München, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 7 U 4914/20, juris Rn. 7; MünchKomm-InsO/Riedel, aaO; Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 15; HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 174 Rn. 23; BeckOK-InsR/Zenker, 2023, § 174 Rn. 49).
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Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 aufgehoben worden; das Beschwerdegericht hat jedoch nicht festgestellt, ob gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden konnten und ob solche eingelegt worden sind. Nur wenn der Aufhebungsbeschluss von einem Richter getroffen worden sein sollte, wäre er mit Erlass wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 Rn. 5) und wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO sofort rechtskräftig; hat ein Rechtspfleger den Aufhebungsbeschluss getroffen, tritt Rechtskraft wegen § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen später ein, falls keine Erinnerung eingelegt wird (vgl. Jaeger/Meller-Hannich, InsO, 2. Aufl., § 200 Rn. 8).
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4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nur teilweise zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Im Hinblick auf die Ansprüche auf Trennungsunterhalt für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
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a) Der Vollstreckungsabwehrantrag hinsichtlich des Beschlusses über den Trennungsunterhalt vom 8. Mai 2013 hat für Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum bis einschließlich Juni 2014 Erfolg. Insoweit stellen die Unterhaltsforderungen lediglich Insolvenzforderungen dar. Hingegen handelt es sich bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab Juli 2014 um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Neuverbindlichkeiten (§ 40 InsO; BGH, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 264/18, NZI 2019, 851 Rn. 33; vgl. Jaeger/Eichel, InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 129). Sie nehmen daher an der Restschuldbefreiung nicht teil (Jaeger/Preuß, InsO, 1. Aufl., § 301 Rn. 12; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 301 Rn. 11; BeckOK-InsR/Riedel, 2023, § 301 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 301 Rn. 8 f; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 301 Rn. 14; Schmidt/Henning, InsO, 20. Aufl., § 301 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 10. Aufl., § 301 Rn. 13).
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Im Übrigen ist die Sache hinsichtlich der Anträge des Antragstellers nicht zur Endentscheidung reif. Ob der laufende Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2014 aus anderen Gründen – etwa der Rechtskraft der Ehescheidung – nicht mehr verlangt werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgeklärt. Demgemäß ist die Sache auch hinsichtlich der begehrten Herausgabe des Titels nicht entscheidungsreif.
49
b) Eine Entscheidung über den Widerfeststellungsantrag scheidet mangels ausreichender Feststellungen des Beschwerdegerichts aus. Weder steht fest, dass der Anspruch auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung verjährt ist, noch steht fest, dass es an einer wirksamen Anmeldung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle fehlt.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wirksam zur Tabelle angemeldet hat. Sollte es an einer wirksamen Anmeldung zur Tabelle fehlen, wäre die Klage als Klage nach § 184 InsO unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9). Als allgemeine Feststellungsklage wäre die Klage im Hinblick auf die dann erstmals nach Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) erfolgte Geltendmachung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung unbegründet. Fehlt es an einer wirksamen, rechtzeitigen Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Tabelle, ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. In diesem Fall sind verbliebene Forderungen nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“ geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 10; vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 10 ff).
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Sollte eine wirksame Anmeldung festgestellt werden, wird ferner zu prüfen sein, wann der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig geworden ist und ob die Wirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO bereits mit dem Eingang des Antrags eingetreten ist. Das Beschwerdegericht hat bisher lediglich festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Anspruch im Wege des Widerfeststellungsantrags am 26. Oktober 2021 geltend gemacht hat und die Rechtshängigkeit des Antrags am 10. Januar 2022 eingetreten ist. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Verzögerung der Zustellung ihre Ursache im gerichtlichen Betrieb oder in einem Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gehabt hat.
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Zudem wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB während des Bestehens der Ehe gehemmt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 42, insoweit in BGHZ 209, 168 nicht abgedruckt).
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