Übermittlung der Begründung der Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (Pressemeldung des BVerfG)

Pressemitteilung Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021

Beschlüsse vom 29. Dezember 2020 –
1 BvQ 152/20 u.a. und
1 BvQ 165/20 u.a.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Dezember 2020 mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (vgl. Pressemitteilung Nr. 109/2020 vom 30. Dezember 2020). Heute wurde die Begründung übermittelt. Danach sind die Anträge auf Eilrechtsschutz teilweise bereits unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass durch ein Abwarten bis zum Abschluss der Verfahren über die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden die geforderten schweren, kaum oder nicht reversiblen Nachteile entstehen. Soweit gravierende Nachteile dargelegt wurden, haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg, da die Interessen der Antragstellenden gegenüber den Zielen des Gesetzgebers nicht eindeutig überwiegen. Teils wären noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden auch von vornherein unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügten, denn die Frage, ob die neuen Verbote auf Tätigkeiten im Umfeld des Kernbereichs der Fleischwirtschaft überhaupt Anwendung finden, ist zunächst fachgerichtlich zu klären.

Sachverhalt:

Die Antragstellenden wenden sich mit Eilanträgen gegen neue Regelungen des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz. Insbesondere das sogenannte Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft sowie das Kooperationsverbot sollen nicht in Kraft treten.

Nach den neuen Vorschriften ist es Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1. Januar 2021 verboten, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen, erledigen zu lassen. Diese Arbeiten dürfen nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten. Die neuen Regelungen gelten allerdings nicht für Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten.

Die Antragstellenden sind Einzelpersonen und Unternehmen, die in Kernbereichen der Fleischwirtschaft tätig sind, auf die das Fremdpersonalverbot Anwendung findet, sowie familiengeführte mittelständische Unternehmen der Herstellung von Wurst, nicht der Schlachtung oder Zerlegung von Fleisch.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Anträge einer Arbeitnehmerin bei einem Werkvertragsunternehmen (1 BvQ 152/20) und von Inhabern von und Unternehmen der Fleischwirtschaft (1 BvQ 154/20 und 1 BvQ 157/20) sind unzulässig. Es ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die in einem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren geforderten schweren Nachteile entstehen, wenn das Verfahren über die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden abgewartet wird.

a) Soweit die bislang bei einem Werkvertragsunternehmen beschäftigte und in einem Betrieb der Fleischwirtschaft eingesetzte Arbeitnehmerin im Verfahren 1 BvQ 152/20 Eilrechtsschutz beantragt, ist nicht zu erkennen, dass ihr gravierende und irreversible Folgen drohten, die es rechtfertigen würden, ein Gesetz nicht in Kraft treten zu lassen. Die angegriffene Regelung, die es der Fleischwirtschaft untersagt, im Kernbereich Fremdpersonal einzusetzen, bewirkt für sie gerade kein „praktisches Verbot“ einer Berufstätigkeit, sondern verändert lediglich die arbeitsvertraglichen Bedingungen, zu denen sie diese ausüben kann. Gerade wenn die betroffenen Betriebe nicht mehr auf Fremdpersonal zugreifen können, erscheint es naheliegend, dass sie sich um die Einstellung der bereits eingearbeiteten Personen bemühen werden. Dann wäre die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung vor Ort ebenso klar wie die Lohnzahlung direkt an sie.

b) Desgleichen ist für die Unternehmer und als Unternehmen der Fleischwirtschaft, die im Kernbereich der Produktion bislang in großem Umfang Fremdpersonal eingesetzt haben, in den Verfahren 1 BvQ 154/20 und 1 BvQ 157/20 nicht erkennbar, dass für sie jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache derart gravierende Nachteile entstehen würden. Zwar sind sie in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt, wenn sie für das Personal im Kernbereich andere Vertragsgestaltungen wählen müssen. Doch können sie bislang werkvertraglich oder in Leiharbeit eingesetztes Personal selbst einstellen und ihnen stehen arbeitsrechtliche Instrumente wie Arbeitszeitkonten, befristete Anstellungen oder Arbeit auf Abruf zur Verfügung, die eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Belastungen, die daraus entstehen, das bisherige Geschäftsmodell umstellen zu müssen, genügen für sich genommen nicht, um die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen.

2. Die Anträge in den Verfahren 1 BvQ 153/20, 1 BvQ 155/20 und 1 BvQ 156/20 von Inhabern von Werkvertragsunternehmen und dieser Unternehmen selbst sowie von Leiharbeitsunternehmen, die bisher Aufträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft erbracht haben, genügen den Darlegungsanforderungen zu den gravierenden Nachteilen zwar teilweise, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Interessen der Antragstellenden überwiegen nicht eindeutig gegenüber den Zielen des Gesetzgebers.

a) Tatsächlich trifft die Antragstellenden mit der Neuregelung ein sektorales Tätigkeitsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft. Es ist plausibel dargelegt, dass eine Rückkehr in das Geschäft der Werkvertragsunternehmen schwer möglich sein wird, sollten sich die Neuregelungen als verfassungswidrig erweisen. Doch ist insbesondere eine drohende Existenzgefährdung nicht in der gebotenen nachvollziehbaren, individualisierten und konkreten Weise dargelegt. Allgemeine oder nur mit Gesamtbeträgen bezifferte Verweise auf laufende Kosten aus Mietverträgen zur Unterbringung der Arbeitskräfte, aus Leasingverträgen für Fahrzeuge für ihren Transport und aus Arbeitsverträgen tragen insoweit nicht.

b) Auch im Übrigen haben die Anträge in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es ist nicht erkennbar, dass die Interessen der Antragstellenden gegenüber den Zielen des Gesetzgebers und weiteren schützenswerten Belangen so eindeutig überwiegen, dass sie bis zu einer Klärung der Verfassungsgemäßheit der angegriffenen Regelungen von deren Wirkungen verschont werden müssten.

 aa) Erginge die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde letztlich keinen Erfolg, würden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele in diesem Zeitraum nicht verwirklicht. Im Kernbereich der Fleischwirtschaft wäre weiter Fremdpersonal tätig. Dort, wo Werkvertragsunternehmen weiter eingesetzt würden, wäre die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung vor Ort weiterhin aufgespalten. Der Gesetzgeber geht nachvollziehbar davon aus, dass dies den Arbeitsschutzbehörden Kontrollen erschwert. Es liegt auch nahe, dass die gespaltene Verantwortung vor Ort den Beschäftigten selbst die Durchsetzung ihrer Schutzansprüche und fairer Arbeitsbedingungen erschwert. Weiter wären Beschäftigte im Rahmen von Werkverträgen und Leiharbeitskräfte nebeneinander tätig, was in der Praxis zu unübersichtlichen Verhältnissen und Verantwortlichkeitsdefiziten führt wie auch, aufgrund der Konkurrenz bei sehr hohem Arbeitsdruck, ungesicherter Fachqualifikation und Einarbeitung, zu Verstößen gegen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen und zu den in diesem Sektor überdurchschnittlich häufigen Arbeitsunfällen.

bb) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden den Werkvertragsunternehmen durchaus gewichtige Nachteile. Ihnen wird ihre Tätigkeit nicht verboten, aber doch sektoral beschränkt, denn sie dürfen im Kernbereich der Fleischwirtschaft nicht mehr in der bisherigen Form tätig werden. Doch haben die Ziele des Gesetzgebers, insbesondere für mehr Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft, für klare Verantwortlichkeiten vor Ort und für transparente Vertragsgestaltungen mit den Beschäftigten zu sorgen, mehr Gewicht. In die Abwägung ist einzubeziehen, dass die bislang über Werkvertragsunternehmen in der Fleischwirtschaft Beschäftigten durch das sektorale Fremdpersonalverbot nicht nachteilig betroffen werden, sondern realistische Aussichten auf ein Arbeitsverhältnis nun direkt mit den Unternehmen der Fleischwirtschaft bestehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Antragstellenden in diesen Verfahren nicht ihr Beruf verboten wird, sondern nur eine bestimmte rechtliche Gestaltung in einem Marktsegment künftig unzulässig ist.

3. Die Eilanträge von familiengeführten mittelständischen Unternehmen der Herstellung von Wurst mit jeweils eigener Produktionsstätte in den Verfahren 1 BvQ 165/20, 1 BvQ 166/20 und 1 BvQ 167/20 haben ebenfalls keinen Erfolg. Ihre noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden wären von vornherein unzulässig, soweit sie sich gegen das Fremdpersonalverbot und das Kooperationsverbot in Anwendung auf von ihnen benannte Tätigkeiten wenden.

a) Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der Grundrechtsverletzung abhelfen können. Unmittelbar gegen Gesetze steht zwar der fachgerichtliche Rechtsweg in der Regel nicht offen. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind aber auch insofern alle prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen.

b) Das haben die Antragstellenden nicht getan. Sie haben nicht die Möglichkeit genutzt, vor den Fachgerichten eine Feststellung zu erlangen, ob die angegriffenen gesetzlichen Verbote auf die von ihnen benannten Tätigkeiten und Vertragsgestaltungen überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen. Hier ist offensichtlich auslegungsbedürftig, was unter dem „Bereich der Fleischverarbeitung“ zu verstehen ist. Bevor dies nicht fachgerichtlich geklärt ist, kann das Bundesverfassungsgericht über eventuelle verfassungsrechtliche Fragen nicht entscheiden.