BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 09.07.2020, AZ IX ZR 304/19, ECLI:DE:BGH:2020:090720UIXZR304.19.0
Leitsatz
Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 23. Mai 2019, Az: 4 U 74/18
vorgehend LG Frankenthal, 9. Mai 2018, Az: 2 O 10/15
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren Eigentümer des Anwesens W. / L. in S, . Die Zwangsverwaltung des Grundstücks wurde angeordnet; der Beklagte zu 1 wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Vom 22. Dezember 2009 bis zum 22. Juli 2013 war der Streithelfer des Beklagten zu 1 Zwangsverwalter; am 23. Juli 2013 wurde erneut der Beklagte zu 1 zum Zwangsverwalter bestellt.
2
Mit Vertrag vom 1. Februar 2006 mietete der Kläger vom Beklagten zu 1 das auf dem zwangsverwalteten Grundstück belegene „Ladenlokal IV“ zum Betrieb einer Diskothek. Seit Januar 2013 behielt der Kläger die Miete wegen verschiedener Mängel teilweise ein. In einem Vorprozess nahm der Beklagte zu 1 den Kläger erfolgreich auf Zahlung der vollen Miete für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Anspruch. Auf die behaupteten Mängel kam es nicht an, weil § 6 des Mietvertrages Einbehalte ausschloss, soweit die Mängel nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt waren; der Mieter wurde insoweit auf Bereicherungsansprüche verwiesen.
3
Mit seiner am 20. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Herausgabe der seiner Ansicht nach überzahlten Mieten für die Monate Januar 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 40.549,02 € nebst Zinsen und Kosten verlangt, die Auskehrung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution von 5.000 € nebst Zinsen sowie Auskunft über die Art und Weise der Anlage der Kaution und die Höhe der hieraus erwirtschafteten Zinsen. Mit Beschluss vom 11. August 2015 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, nachdem der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte. Der Kläger hat daraufhin die Klage dahingehend erweitert, dass auch die Beklagten zu 2 und zu 3, die Vollstreckungsschuldner und Grundstückseigentümer im fraglichen Zeitraum, in Anspruch genommen würden. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat das Landgericht, soweit hier von Interesse, die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist mit Teilurteil vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 1 nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen erreichen.
Entscheidungsgründe
4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung unzulässig geworden. Nach § 152 ZVG sei der Zwangsverwalter im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft für den Vollstreckungsschuldner aktiv und passiv prozessführungsbefugt. Diese Befugnis ende jedoch jedenfalls dann mit dem Aufhebungsbeschluss, wenn dieser auf einer Antragsrücknahme beruhe. Für Aktivprozesse des Zwangsverwalters sei dies höchstrichterlich entschieden. Für Passivprozesse könne nichts Anderes gelten. Durchgreifende Gründe für eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Passivlegitimation des Zwangsverwalters gebe es nicht. Zwar dürfe der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung – auch im Fall der Antragsrücknahme – aus der vorhandenen Liquidität von ihm begründete Verbindlichkeiten begleichen und zu diesem Zweck Rücklagen bilden (§ 12 Abs. 3 ZwVwV). Diese Regelung sei aber bereits deshalb erforderlich, weil die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags gemäß § 161 Abs. 4, § 29 ZVG ohne sachliche Prüfung aufzuheben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei nicht zwischen einer Aufhebung der Zwangsverwaltung vor und nach Rechtshängigkeit zu unterscheiden.
II.
6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
1. Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Die Befugnis hierzu geht auf den vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG). Dieser ist ein Organ der Rechtspflege. Die ihm gerichtlich übertragenen Befugnisse übt er aufgrund eigenen Rechts aus (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 19). Aktiv- und Passivprozesse, welche das von ihm verwaltete Vermögen betreffen, führt er als Partei kraft Amtes in eigenem Namen. Er ist Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 22).
8
2. Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG abgeleitete aktive und passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters entfällt grundsätzlich mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthält (BGH, Urteil vom 24. September 2009 – IX ZR 149/08, WM 2009, 2134 Rn. 11; Beschluss vom 27. Juni 2019 – V ZB 27/18, WM 2019, 1884 Rn. 8 mwN; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2010, 745, 750). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Soweit Ansprüche aus der Zeit vor der Aufhebung der Zwangsverwaltung betroffen sind, kann die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters über den Zeitpunkt der Aufhebung hinaus andauern (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 89/08, NZI 2009, 572 Rn. 7 mwN). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß abzuschließen hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – V ZB 27/18, WM 2019, 1884 Rn. 10). Zu unterscheiden ist, ob die Zwangsverwaltung vor Beginn oder während des in Frage stehenden Rechtsstreits aufgehoben wird, ob die Aufhebung der Zwangsverwaltung auf dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder auf der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung beruht und ob der Zwangsverwalter Kläger oder Beklagter des Rechtsstreits ist.
9
a) Die Befugnis des Zwangsverwalters, einen Aktivprozess zu führen, endet jedenfalls dann mit Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn die Aufhebung Folge der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38). Das gilt nicht nur für nach der Aufhebung neu begonnene Prozesse, sondern auch für anhängige Prozesse (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, aaO, S. 43 ff). Wurde die Zwangsverwaltung dagegen aufgehoben, weil das beschlagnahmte Grundstück zwangsversteigert worden war, bleibt der Zwangsverwalter berechtigt, anhängige Prozesse zu Ende zu führen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 385/00, aaO S. 41 f mwN; vom 19. Mai 2009 – IX ZR 89/08, NZI 2009, 572 Rn. 7; vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 16; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 161 ZVG, Rn. 11). Nach einer Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs soll der Zwangsverwalter in einem solchen Fall trotz fehlender Beschlagnahme der betreffenden Forderungen sogar berechtigt sein, neu zu klagen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10; vgl. dazu Schmidt-Räntsch, ZfIR 2010, 745, 750 f; Ganter, ZfIR 2011, 229).
10
b) Nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung kann der Zwangsverwalter nicht mehr als solcher verklagt werden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – VIII ZR 301/03, MDR 2005, 1306 f; vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 28 mwN; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60 b; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 152 Rn. 49). Ob bei einer Antragsrücknahme im laufenden Passivprozess anderes gilt, ob die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters dann also fortbesteht, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
11
aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Zwangsverwalter auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten, auch nachdem die Zwangsverwaltung aufgehoben worden war. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung seien die Aufgaben des Zwangsverwalters nicht erledigt. Dieser bleibe vielmehr zur Abwicklung der Zwangsverwaltung verpflichtet (BAG, NJW 1980, 2148). Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 beruht die Lösung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein auf der Annahme eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB mit der Folge, dass der Zwangsverwalter unabhängig vom Fortbestand der Zwangsverwaltung Arbeitgeber wurde und blieb. Das Bundesarbeitsgericht hat das rechtliche Interesse des klagenden Arbeitnehmers aus der nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortbestehenden Abwicklungsbefugnis hergeleitet und die Erwartung ausgesprochen, die Ansprüche des Klägers würden aus der Zwangsverwaltungsmasse erfüllt werden (BAG, aaO). Das Kammergericht hat demgegenüber gemeint, nach einer Antragsrücknahme müsse nicht nur die aktive, sondern auch die passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters entfallen (KG, NJW-RR 2004, 1457; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2013 – 3 U 35/11, juris Rn. 77; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 161 Rn. 36; wohl auch Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 161 Rn. 14, 16 aE; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 672).
12
bb) Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters auf Beklagtenseite bisher nicht zu entscheiden. In dem bereits zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 (IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 46) hat der erkennende Senat – ohne dass es darauf ankam – eine Fortdauer der Beklagtenstellung des Zwangsverwalters für naheliegend gehalten, weil der gegen den Zwangsverwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubigers der Prozessgegner entzogen werden könne. Zuletzt hat der V. Zivilsenat die genannte Frage als noch nicht abschließend geklärt bezeichnet (Beschluss vom 27. Juni 2019 – V ZB 27/18, WM 2019, 1884 Rn. 8). Ist für oder gegen den Zwangsverwalter ein Urteil ergangen oder besteht für oder gegen ihn ein anderer vollstreckbarer Titel, der eine Kostengrundentscheidung enthält, ist der Zwangsverwalter im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres aktiv oder passiv prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 9).
13
3. Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.
14
a) Die ohne Einschränkungen erklärte Antragsrücknahme hat gemäß § 161 Abs. 4, § 29 ZVG zwar zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden – von unaufschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen – die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden hoheitlichen Befugnisse. Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln. Öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten. Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 27).
15
b) Die Überlegungen, welche den V. Zivilsenat bewogen haben, eine Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters in einem Kostenfestsetzungsverfahren anzuerkennen, welches einer zu seinen Gunsten oder Lasten ergangenen Kostengrundentscheidung nachfolgt, gelten für den Fortbestand der Prozessführungsbefugnis in einem laufenden Passivprozess jedoch in ähnlicher Weise. Auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Zwangsverwalter berechtigt und verpflichtet, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu Ende zu führen und die dazu dienenden Maßnahmen vorzunehmen. Insbesondere muss er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Kassenbestand begleichen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – V ZB 27/18, WM 2019, 1884 Rn. 10). Letzteres folgt auch aus der Vorschrift des § 12 Abs. 3 ZwVwV, nach welcher der Verwalter unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung berechtigt bleibt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV gilt diese Befugnis ausdrücklich auch für den Fall der Antragsrücknahme.
16
c) Ein bereits laufender Passivprozess gegen den Zwangsverwalter dient im Ergebnis der Klärung der Frage, ob die streitbefangene, bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung der Verwaltung des Zwangsverwalters unterliegende Verbindlichkeit bestand und aus der Masse – nicht aus dem Privatvermögen des Zwangsverwalters – beglichen werden muss. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1 Mieten eingezogen, obwohl der Kläger – was bisher nicht geklärt worden ist – zur Minderung der Mieten berechtig gewesen sein könnte. Die Zwangsverwaltungsmasse setzt sich, wenn die Rechtsansicht des Klägers zutrifft, unter anderem aus Beträgen zusammen, welche ohne Rechtsgrund erlangt und von Rechts wegen zurückzugeben sind. Bei den streitgegenständlichen Bereicherungs- und Herausgabeansprüchen handelte es sich dann um Verbindlichkeiten, welche der Beklagte zu 1 als Zwangsverwalter durch die klageweise Durchsetzung der überhöhten Mieten und die Entgegennahme der Kaution begründet hat und die aus der vorhandenen Liquidität zurückzuzahlen sind. Die Berechtigung der Ansprüche des Klägers muss deshalb im Verhältnis zum Beklagten zu 1 geklärt werden. Ob dies auch dann gilt, wenn der fragliche Anspruch im Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung noch nicht eingeklagt worden war, bedarf hier keiner Entscheidung.
17
d) Die Entscheidung darüber, ob eine Forderung noch gegen den Zwangsverwalter tituliert und durchgesetzt werden kann, darf überdies nicht dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger überlassen bleiben, der von einer möglichst hohen Zwangsverwaltungsmasse profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 46). Nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung hat der Zwangsverwalter – wenn keine weiteren Aufgaben mehr zu erledigen sind – gemäß § 154 Satz 2 ZVG Rechnung zu legen. Die gezogenen Nutzungen abzüglich der Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Vergütung nebst Auslagen des Zwangsverwalters gebühren bis zu seiner vollständigen Befriedigung dem Gläubiger. Es kann daher im Interesse des Gläubigers liegen, dass die Forderungen, die Gegenstand des Passivprozesses sind, nicht mehr vom Verwalter erfüllt werden müssen. Dadurch würde sich nämlich der ihm zukommende Ertrag erhöhen. Der Forderungsgläubiger, der – anders als im Fall des Aktivprozesses der Vollstreckungsgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 44 f – die Fortdauer des Verfahrens nicht beeinflussen kann, könnte sich nur noch an den Eigentümer und Vollstreckungsschuldner halten. Die Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters in laufenden Passivprozessen schützt den Forderungsgläubiger ebenso wie den Vollstreckungsschuldner, dem ein Übererlös gebühren würde, und beugt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vollstreckungsgläubigers vor.
III.
18
Das angefochtene Urteil kann darum keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Forderungen des Klägers zu prüfen haben.
- Grupp
- Lohmann
- Möhring
- Röhl
- Schultz