Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 15.12.2022, AZ 6 StR 405/22

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 15.12.2022, AZ 6 StR 405/22, ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR405.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hannover, 14. Juni 2022, Az: 34 KLs 5/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Zwar lassen die Revisionsrechtfertigungsschriften keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Videoaufnahmen, der Chats und der Sprachnachrichten vermissen. Gleichwohl genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Stellungnahmen der Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage zu der Beweiserhebung werden unzureichend dargestellt; jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen der abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Erklärungen, nach denen die Bewertung der Verteidiger erheblich von der vorläufigen Würdigung des Vorsitzenden abwich, genügte es nicht, den Inhalt dieser Stellungnahmen lediglich anzudeuten.

Dessen ungeachtet hätten die Rügen aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil die beanstandete Formulierung in den Haftbefehlen, die sich allein bei der Beurteilung der Frage einer Fluchtgefahr findet, aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.

  • Sander
  • Feilcke
  • Fritsche
  • von Schmettau
  • Arnoldi