Wird der Rechtsanwalt vom Mandanten im engen zeitlichen Zusammenhang zur Trennung und zur Entscheidung, sich scheiden… (Urteil des BGH 9. Zivilsenat)

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 29.10.2020, AZ IX ZR 264/19, ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR264.19.0

§ 15 Abs 2 RVG

Leitsatz

Wird der Rechtsanwalt vom Mandanten im engen zeitlichen Zusammenhang zur Trennung und zur Entscheidung, sich scheiden zu lassen, beauftragt, ihn gegenüber seinem Ehepartner wegen der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung außergerichtlich zu vertreten und mit ihm eine außergerichtliche Vereinbarung zu treffen, kann er in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig sein, wenn er außergerichtlich Verhandlungen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehepartners führt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Karlsruhe, 23. Oktober 2019, Az: 20 S 15/19
vorgehend AG Pforzheim, 15. Februar 2019, Az: 7 C 148/18

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.421,10 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem ehemaligen Mandanten, die Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung, weil er von diesem beauftragt worden sei, ihn in einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau über einen Gesamtschuldnerausgleich außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Der Beklagte beauftragte den Kläger im Januar 2014, ihn in einer Ehescheidungssache nebst diverser Folgesachen und weiterer Gegenstände (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Nutzungsentschädigung) zu vertreten. Im Mai 2014 beantragte der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß die Scheidung nebst Versorgungsausgleich. Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 stellte der Kläger namens des Beklagten vor dem Familiengericht die Anträge, die Ehefrau zu verurteilen, an den Beklagten wegen seit der Trennung bereits erfolgter Zahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Kredit 2.922 € zu zahlen und diesen von den Kreditforderungen des Darlehensgebers in Höhe von 57.414,17 € freizustellen. Nachdem der Kläger dem Beklagten wegen dieser Tätigkeit eine Vorschussrechnung zugeleitet hatte, kündigte dieser mit Schreiben vom 28. September 2014 das Mandat. Daraufhin rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten im Oktober 2014 seine Tätigkeiten mit vier Rechnungen ab. Eine Rechnung betraf die außergerichtliche Vertretung des Beklagten in den Sachen Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt/Trennungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Steuererstattungsansprüche und die gerichtliche Vertretung in der Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich, eine weitere betraf die gerichtliche Vertretung in der Unterhaltssache, eine dritte die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Beklagten in der Nutzungsentschädigungssache. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 berechnete der Kläger dem Beklagten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und einer 1,3-Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 aus einem Gegenstandswert von 60.336,17 € für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in der Sache Gesamtschuldnerausgleich brutto 2.943,58 €. Die ersten drei Rechnungen beglich der Beklagte, die Rechnung vom 17. Oktober 2014 aber nicht.

2

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.943,58 € zuzüglich 3,50 € Gerichtskosten für die Übermittlung eines Kostenfestsetzungsantrags und Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 525,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen darüber hinaus geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 2.421,10 € weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe den Kläger auch beauftragt, ihn im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerausgleich außergerichtlich zu beraten und zu vertreten, nicht hingegen, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Der Gegenstand des Gesamtschuldnerausgleichs bilde zusammen mit den übrigen finanziellen Auswirkungen der Trennung und Scheidung, soweit der Kläger mit ihnen mandatiert worden sei, eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG und sei deshalb vom Abgeltungsbereich der hierfür angefallenen Geschäftsgebühr (VV RVG Nr. 2300) umfasst. Das dem Kläger erteilte Mandat habe sich neben dem Gesamtschuldnerausgleich auf weitere finanzielle Aspekte der Trennung und Scheidung des Beklagten, nämlich den Versorgungsausgleich, den Unterhalt (Kindesunterhalt/Ehegattenunterhalt), Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Nutzungsentschädigung erstreckt. Alle diese Gegenstände seien durch eine Geschäftsgebühr abzugelten. Als Gegenstandswert hat das Berufungsgericht 181.662,17 € angenommen und hieraus eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von netto 2.506,40 € errechnet. Die Differenz zu der bereits abgerechneten und bezahlten Geschäftsgebühr in Höhe von brutto 525,98 € schulde der Beklagte noch.

II.

5

Dies enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers.

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1. Eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit betreffend den Gesamtschuldnerausgleich kann der Kläger nicht verlangen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG wie bei den vom Kläger anderweitig abgerechneten Tätigkeiten bezüglich des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, der Steuererstattungsansprüche und der Nutzungsentschädigung.

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a) Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In welcher Höhe der Kläger für seine außergerichtliche Vertretung in der Sache Gesamtschuldnerausgleich Vergütung verlangen kann, hängt mithin davon ab, ob er gebührenrechtlich in einer Angelegenheit oder mehreren Angelegenheiten tätig war.

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder in mehreren tätig geworden ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14; Beschluss vom 26. September 2018 – VII ZB 54/16, NJW 2018, 3586 Rn. 8). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen – zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 150/18, ZIP 2020, 242 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 14 f; Beschluss vom 17. Dezember 2015 – III ZB 61/15, AGS 2016, 61 Rn. 3; vom 26. September 2018, aaO; Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17).

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b) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers betreffend den Gesamtschuldnerausgleich in derselben Angelegenheit erfolgte wie seine Tätigkeit bezüglich der übrigen finanziellen Auswirkungen der Trennung und der Scheidung. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

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aa) Auf § 16 Nr. 4 RVG kommt es nicht an. Danach sind dieselbe Angelegenheit eine Scheidungssache und die Folgesachen. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sind Folgesachen die Versorgungsausgleichssachen, die Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Nach § 137 Abs. 3 FamFG sind Folgesachen auch Kindschaftssachen, welche die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten ist in dieser Vorschrift nicht genannt und stellt deswegen keine Folgesache dar.

11

bb) Die Rechtsprechung, welche zu der Frage ergangen ist, ob der Rechtsanwalt Ansprüche gegen die Staatskasse nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) geltend machen kann (vgl. hierzu Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat – Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl., § 6 Rn. 64-73 mwN; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 15 Rn. 45; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 16 Rn. 42-47 mwN), ist zur Auslegung des § 15 Abs. 2 RVG nicht heranzuziehen (vgl. Jungbauer, aaO § 4 Rn. 11). Das Tatbestandsmerkmal der Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG und das der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nicht einheitlich auszulegen. Wenn zur Bestimmung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen den Mandanten verschiedene Gegenstände zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden, werden die Werte der Gegenstände addiert. Demgegenüber kann der Rechtsanwalt nach dem Beratungshilfegesetz gegen die Staatskasse für jede Angelegenheit lediglich Festgebühren geltend machen. Je mehr Gegenstände unter den Begriff einer Angelegenheit zusammengefasst werden, desto mehr wird der Anwalt durch die in der Beratungshilfe ohnehin niedrigen Gebühren belastet. Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, es spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, im Rahmen der Beratungshilfe verschiedene Gegenstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen (BVerfG, AGS 2002, 273; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 16 Rn. 42 ff; vgl. Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 27c). Dem sind die Oberlandesgerichte gefolgt und haben aus verfassungsrechtlichen Gründen mehrere Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes angenommen, wenn der Anwalt im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung Beratungshilfe leistet (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 574, 575; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244, 1245; OLG Dresden, FamRZ 2011, 1684, 1685; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 238, 240; OLG Hamm, AGS 2016, 539).

12

cc) Die Frage, ob ein Rechtsanwalt für den Mandanten im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung außergerichtlich in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig geworden ist, ist deswegen allein anhand allgemeiner Kriterien zu beurteilen. Im Schrifttum werden insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

13

(1) Einerseits wird ausgeführt, jedenfalls bei der Scheidungssache und den Verbundsachen im Sinne von § 137 FamFG handele es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, auch wenn der Mandant den Rechtsanwalt nur mit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung beauftrage. Alle Voraussetzungen einer einheitlichen Angelegenheit seien gegeben. Der Rechtsanwalt habe einen einheitlichen Auftrag erhalten. Er solle im gleichen Rahmen (außergerichtlich gegen den anderen Ehegatten) tätig werden. Der innere Zusammenhang sei ganz offensichtlich (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO § 16 Rn. 27; vgl. Riedel/Sußbauer/Pankatz, aaO § 16 Rn. 27b). § 16 Nr. 4 RVG spreche nicht dagegen, die Scheidungssache und die Folgesachen bei einer außergerichtlichen Vertretung als eine gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen. Mit der Regelung des § 16 Nr. 4 RVG habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Gebühren herabzusetzen, er habe deswegen die Scheidungs- und die Folgesachen gebührenrechtlich als eine gebührenrechtliche Angelegenheit behandelt. Dieser Rechtsgedanke müsse dann aber auch für die außergerichtliche Vertretung gelten, bei der keine verfahrensrechtlichen Barrieren der Annahme einer Angelegenheit entgegenstünden (Müller-Rabe, aaO Rn. 33 f). Darüber hinaus wird vertreten, es liege eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn ein Rechtsanwalt von Anfang an beauftragt worden sei, den Mandanten in allen familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, die aus Anlass der Trennung von seinem Ehegatten zu regeln seien, auch wenn für den Mandanten auftragsgemäß Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung eines Mietvertrages und eines Arbeitsvertrages gegenüber dem Ehegatten erfolgt seien (OLG Düsseldorf,FamRZ2012, 1412 f).

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(2) Andererseits wird geltend gemacht, dass dann, wenn bei einer gerichtlichen Geltendmachung verschiedene Verfahren bereitgestellt würden, jeweils verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vorlägen (Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 15 Rn. 56). Danach wären reine FamFG-Familiensachen (Kindschaftssachen im Sinne von § 111 Nr. 2, §§ 151 ff FamFG; Ehewohnungs- und Haushaltssachen im Sinne von § 111 Nr. 5, §§ 200 ff FamFG, Versorgungsausgleichssachen im Sinne von § 111 Nr. 7, §§ 217 ff FamFG) und Familienstreitsachen (Unterhaltssachen im Sinne von § 111 Nr. 8, §§ 231 ff FamFG, Güterrechtssachen im Sinne von § 111 Nr. 9, §§ 261 ff FamFG, sonstige Familiensachen im Sinne von § 111 Nr. 10, §§ 266 ff FamFG jeweils in Verbindung mit § 112 FamFG) jeweils eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Ebenso wäre die Auflösung eines Arbeitsvertrags, welcher nicht vor den Familiengerichten, sondern vor den Arbeitsgerichten zu klären wäre, eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat – Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl., § 4 Rn. 23). Mehrere Angelegenheiten lägen vor, wenn nur ein Teil der Gegenstände im Verbund geltend gemacht werden könne (Schneider, aaO § 15 Rn. 58). Würde eine außergerichtliche Vertretung in Trennungs- und Scheidungsfolgesachen beauftragt, seien Regelungsbereiche, welche die Folgen der Trennung beträfen, und solche, welche die Scheidung und deren Folgen zum Gegenstand hätten, grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten; ein innerer Zusammenhang sei zu verneinen. Außergerichtliche Tätigkeiten in Trennungssachen beträfen eine gebührenrechtliche Angelegenheit, soweit es sich um trennungsspezifische Angelegenheiten handele (Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 27d f). Auch seien die Regelung des Zugewinnausgleichs und die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einer notariellen Urkunde zwei Angelegenheiten, wenn weder ein einheitlicher Auftrag vorgelegen habe noch ein Zusammenhang, weil der Regelungsbedarf hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentums an der Immobilie mit erheblichem zeitlichen Abstand zu der zeitnah zur Scheidung thematisierten Folgesache Zugewinn entstanden sei (OLG Saarbrücken, AGS 2011, 123). Verschiedene Angelegenheiten seien auch gegeben, wenn einerseits die Vermögensauseinandersetzung betrieben und andererseits Zugewinn geltend gemacht werden solle (Schneider, aaO Rn. 57).

15

dd) Die Bestimmung des Umfangs einer gebührenrechtlichen Angelegenheit ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die jeweiligen Umstände, insbesondere der erteilte Auftrag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilte der Beklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau und der Entscheidung, sich von dieser scheiden zu lassen, dem Kläger den Auftrag, ihn gegenüber seiner Ehefrau zu vertreten und nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung zu finden. Die Eheleute hatten sich im Laufe des Jahres 2013 getrennt; der Beklagte suchte den Kläger Anfang Januar 2014 zur Mandatierung auf, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte seiner Ehefrau ihn im Dezember 2013 erstmals angeschrieben und die Punkte Unterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung angesprochen hatte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers bezüglich der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung der Eheleute als einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG behandeln, welche auch die Tätigkeit des Klägers zum Gesamtschuldnerausgleich umfasste. Im Blick auf die Trennung und Scheidung standen die einzelnen Fragen in einem inneren Zusammenhang, waren zusammengefasst durch den Rahmen der finanziellen Folgen und sollten gemeinsam einer gütlichen Einigung zugeführt werden. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die beauftragte Tätigkeit Gegenstände umfasste, welche gerichtlich in verschiedenen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen (Ehe- und Folgesachen, FamFG-Familiensachen, Familienstreitsachen; vgl. § 126 Abs. 2 FamFG; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 920; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 5. Aufl., § 20 Rn. 8). Außergerichtlich war insoweit ein einheitliches Vorgehen möglich und vom Mandanten erwünscht.

16

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe im Blick auf den um den Gesamtschuldnerausgleich zu erhöhenden Wert der bereits abgerechneten Geschäftsgebühr noch eine Vergütung in Höhe von brutto 525,98 € zu, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.

17

aa) Ob in die einheitliche Geschäftsgebühr auch der Wert der geltend gemachten Nutzungsentschädigung hätte einbezogen werden müssen, kann dahinstehen. Ein Nachteil ist dem Kläger dadurch nicht entstanden, weil er für seine außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache eine gesonderte Geschäftsgebühr berechnet und vom Beklagten bezahlt erhalten hat. Ebenso ist es für ihn nicht nachteilig, dass das Berufungsgericht – wie vom Kläger selbst berechnet – in den Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr den Wert der Scheidungs- und Versorgungsausgleichssache eingerechnet hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/17, ZIP 2019, 1916 Rn. 43; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., 2300 VV Rn. 9).

18

bb) Soweit der Kläger den einer einheitlichen Geschäftsgebühr zugrundezulegenden Wert in seiner Hilfsbegründung vom 26. September 2019 mit 310.072,35 € angegeben hat, hat das Berufungsgericht dies mit Recht wegen fehlender nachvollziehbarer Begründung unberücksichtigt gelassen; die Revision wendet sich gegen diese Wertung nicht.

19

cc) Der Kläger kann auch nicht nachträglich statt der ursprünglich in allen Rechnungen geltend gemachten 1,3-Geschäftsgebühr nunmehr eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 verlangen. Die Geschäftsgebühr beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hierbei handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG (Gebühr mit Gebührensatzrahmen; vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, aaO § 14 Rn. 2). Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen. Er ist an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden. Die Ausübung des Ermessens erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten, etwa durch Überlassung der Rechnung (Gerold/Schmidt/Mayer, aaO Rn. 4; Staudinger/Rieble, BGB, 2020, § 315 Rn. 97). Ist die Leistungsbestimmung wirksam getroffen, so ist das punktuelle Leistungsbestimmungsrecht verbraucht (Staudinger/Rieble, aaO Rn. 300). Die Leistungsbestimmung kann nicht mehr geändert oder widerrufen werden; sie ist auch für den Rechtsanwalt als Bestimmenden bindend, wenn er sich nicht – wie vorliegend nicht – eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten hat, er über die Bemessungsgrundlage getäuscht oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 – III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – IX ZR 306/12, NJW 2013, 3102 Rn. 13; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO; Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat – Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl., § 1 Rn. 81).

20

2. Die Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 kann der Kläger in der Sache Gesamtschuldnerausgleich nicht verlangen. Das Berufungsgericht hat es nicht als bewiesen erachtet, dass der Beklagte den Kläger beauftragt hat, seinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gerichtlich durchzusetzen. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt entgegen der Ansicht der Revision keine Rechtsfehler erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten ist, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 84/19, NZI 2020, 679 Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19, juris Rn. 15). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist weiter, ob der Tatrichter zu hohe Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugung gestellt hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, NJW 2020, 1811 Rn. 39).

21

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn. 83; Rinkler in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 1 Rn. 129) nicht hinreichend zu seiner Beauftragung vorgetragen hat. Aus dem Umfang einer mit der Beauftragung erstellten Vollmacht lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse auf den Inhalt des Mandats ziehen (vgl. Rinkler aaO Rn. 54). Die unterzeichnete Prozess- oder Verfahrensvollmacht ist lediglich ein Indiz dafür, dass überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist, nicht aber mit welchem Inhalt (von König/Bischof, Kosten in Familiensachen, 2. Aufl. Rn. 457; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO sowie VV Vorbem. 3 Rn. 12; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 22 f). Aus dem vorgelegten Schriftverkehr des Klägers mit dem Beklagten und der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau ergibt sich ebenso wenig ein zwingender Schluss auf ein Verfahrensmandat auch hinsichtlich des Gesamtschuldnerausgleichs. Klare Äußerungen finden sich nicht. Die von der Revision zitierten Stellen belegen den Verfahrensauftrag bezogen auf den Gesamtschuldnerausgleich schon deswegen nicht, weil die Möglichkeit bestanden hat, den Gesamtschuldnerausgleich zunächst einmal im Rahmen des Unterhalts und des Zugewinnausgleichs oder im Rahmen der Auseinandersetzung über das Miteigentum als Rechnungsposten geltend zu machen.

22

3. Auch soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung von 3,50 € wegen der Beantragung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da der Beklagte den Kläger im Hinblick auf den Gesamtschuldnerausgleich nur beauftragt hat, außergerichtlich tätig zu werden, kann der Kläger die Rechtsanwaltsvergütung nicht nach § 11 RVG gerichtlich feststellen lassen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 11 Rn. 2, 60; Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat – Abrechnung in Familiensachen, 4. Aufl. § 1 Rn. 111). Schon deswegen besteht kein Anspruch auf Erstattung der ihm insoweit entstandenen Kosten.

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