Urteil des Landgerichts Saarbrücken im Fall Gregorius rechtskräftig
Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum11.10.2022
Nr. 143/2022
Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 6 StR 292/22
Das Landgericht Saarbrücken hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts töteten die Angeklagten und ein zwischenzeitlich verstorbener Mittäter am 17. September 1991 den damals 27-jährigen Peter Gregorius in einem Waldgebiet bei Wadgassen. Einer von ihnen hatte Gregorius unter dem Vorwand, dort ein Drogengeschäft mit ihm abwickeln zu wollen, in den Wald gelockt, wo die anderen beiden ihm auflauerten. Alle drei schlugen mit einem Stock auf Gregorius ein, bis dieser vollkommen wehrlos war. Noch bevor er starb, brachten sie ihn zu einer schon vor der Tat zu diesem Zweck ausgehobenen Grube und legten ihn hinein. Als der noch röchelnde Gregorius die Hand nach ihnen ausstreckte, zertrat einer der Angeklagten dessen Kehlkopf. Anschließend vergruben sie ihn. Zwei Täter erzählten später verschiedenen Personen von der Tat und führten sie auch zum Tatort. Einer von ihnen befürchtete deshalb, dass die Tat aufgedeckt werden könnte, weshalb er den Leichnam von Gregorius zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder aushob und an einen unbekannten Ort verbrachte. Die Leiche wurde nie gefunden. Erst im Jahr 2020 wandte sich eine der Personen, denen die Täter die Tat gestanden hatten, an die Polizei.
Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 6. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen den jeweiligen Schuldspruch. Auch die Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Saarbrücken – 1 Ks 24/20 – Urteil vom 21. Dezember 2021
Karlsruhe, den 11. Oktober 2022
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