Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 15.08.2022, AZ IX ZB 20/20

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 15.08.2022, AZ IX ZB 20/20, ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB20.20.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. September 2020, Az: IX ZB 20/20, Beschluss
vorgehend LG Gießen, 17. März 2020, Az: 7 T 67/20

vorgehend AG Gießen, 18. Februar 2020, Az: 49 C 192/18

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Juni 2020 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 3. Juni 2020 (Kostenrechnung vom 9. Juni 2020, Kassenzeichen 780020122444) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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1. Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2020 („Einspruch/Widerspruch“) ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

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2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

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1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

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2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.

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a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 17. März 2020 durch Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 120 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 132 €). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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b) Die Einwendungen des Erinnerungsführers in seinem Schreiben vom 19. Juni 2020 richten sich im Ergebnis – wie bereits seine mit Senatsbeschluss vom 14. September 2020 beschiedene Gegenvorstellung vom 14. Juni 2020 („Beschwerde“) – gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 26. Mai 2020, mit dem ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung dieser rechtskräftigen Kostengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt.

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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Harms