Beschluss des BVerwG 1. Wehrdienstsenat vom 17.05.2022, AZ 1 WB 35/21

BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 1 WB 35/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B1WB35.21.0

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die dem Beigeladenen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens.

2

Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März 2031 enden. Mit Wirkung vom … Mai 2014 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Er wird als … und … in der … in … verwendet.

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Mit Schreiben vom 28. September 2018 beantragte der Antragsteller formlos seine Versetzung auf den …-Dienstposten … (DP-ID …) bei der … zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unter dem 4. Oktober 2018 wiederholte er diesen Antrag förmlich. Sein Disziplinarvorgesetzter befürwortete die beantragte Versetzung gegen Ersatzgestellung. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte befürwortete am 24. Oktober 2018 grundsätzlich eine schnellstmögliche Förderung des Antragstellers auf einen Spitzendienstposten …, vorzugsweise im …, wies aber darauf hin, dass der gewünschte Dienstposten derzeit nicht vakant und voraussichtlich bis zum 31. März 2020 besetzt sei. Auch die Vertrauensperson der Unteroffiziere seiner Einheit unterstützte die Bewerbung des Antragstellers mit schriftlicher Stellungnahme vom 8. Oktober 2018.

4

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Januar 2019 mit, dass der fragliche Dienstposten bis auf Weiteres besetzt sei. Bis zu einer Verwendungsentscheidung ruhe die Antragsbearbeitung. Im Rahmen dieser Verwendungsentscheidung werde er mitbetrachtet werden. Die Auswahl richte sich nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung.

5

Die Dokumentation der Verwendungsentscheidung für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens vom 3. März 2020 führt unter Punkt „I. Organisationsgrundentscheidung“ aus:

„Gem. OrgGrd Entscheidung Nr. 009/2020 vom 3. März 2020 ist der DP mit einem Soldaten zu besetzen, der einen dotierungsgleichen höherwertigen Dienstposten bereits nach einer Versetzung auf Dauer innehatte und deshalb die Eignung dafür nachgewiesen hat (‚Querversetzung‘).“

6

Die Dokumentation beschreibt das Anforderungsprofil wie folgt:

„Harte Kriterien:

AVR …

ATN …

Weiche Kriterien:

ATN …

SP Englisch SLP 2221

Zu besetzen ab 01.04.2020″

7

Zum Beigeladenen finden sich folgende Bemerkungen:

„OStFw … erfüllt das Anforderungsprofil nahezu vollumfänglich. Lediglich die Ausbildung zum … (29 Ausbildungstage) muss noch nachgeholt werden, dies ist jedoch problemlos möglich und stellt keinen Ausschlussgrund für die Dienstpostenbesetzung dar. Er verfügt über die Sicherheitsstufe Ü … und ein zwar abgelaufenes SLP Englisch 3222. Er ist bereits seit 01.12.2015 auf einem …-Dienstposten … eingesetzt und hat die Eignung hierfür nachgewiesen. Er steht zum 01.04.2020 für die Besetzung des Dienstpostens zur Verfügung.“

8

Zum Antragsteller heißt es:

„Der Bewerber für diesen Dienstposten (StFw …, …, …, …) kann in der Verwendungsentscheidung nicht betrachtet werden, da er bisher noch keinen …-Dienstposten innehatte und somit nicht dem Personenkreis angehört, der gem. Organisationsgrundentscheidung zu betrachten ist.“

9

Unter „III. Entscheidung“ heißt es:

„In der Gesamtbetrachtung wird Oberstabsfeldwebel … für den DP ausgewählt, da sich kein anderer OStFw der AVR … für diesen DP beworben hat. Mit der Rückversetzung in die … wird die perspektivische Personalplanung für den Soldaten realisiert.“

10

Am 3. März 2020 entschied der Referatsgruppenleiter IV 3.5.1 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr hiernach, den streitgegenständlichen Dienstposten im Wege der Querversetzung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Daraufhin wurde der Versetzungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 4. März 2020, dem Antragsteller ausgehändigt am 9. April 2020, abgelehnt. In der Verwendungsentscheidung über die Nachbesetzung des Dienstpostens sei ein anderer Soldat ausgewählt worden.

11

Am 2. Mai 2020 beschwerte sich der Antragsteller hiergegen. In einem Personalentwicklungsgespräch habe er den Wunsch nach Mitbetrachtung für einen Spitzendienstposten seiner Laufbahngruppe geäußert und auf Anraten den Versetzungsantrag gestellt, den seine Vorgesetzten unterstützt hätten. In einem weiteren Personalgespräch im Januar 2020 sei ihm eröffnet worden, dass die Organisationsgrundentscheidung für den Dienstposten eine Querversetzung vorsehen werde, weil nach Qualifikation und Heimatnähe ein Oberstabsfeldwebel zur Verfügung stehe. Ihm seien andere Spitzendienstposten angeboten worden, die er aus fachlichen und familiären Gründen abgelehnt habe. Die Auswahl des Beigeladenen sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dieser sei ihm als Kapazität im Bereich Personenschutz bekannt, verfüge aber nicht über die notwendigen Qualifikationen im Bereich … Er verfüge dagegen über entsprechende Qualifikationen. Das Kriterium der Heimatnähe sei nicht nachvollziehbar, da die Versetzung des Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten diesen nicht näher als zuvor an seinen Heimatort bringe; ihm seien aber Spitzendienstposten an weit entfernten Standorten vorgeschlagen worden. Die Grundentscheidung sei fehlerhaft und verstoße gegen Nr. 654 ZDv A-2600/1. Man habe sich gegen ihn als Spezialisten für die geforderten Qualifikationen und für einen unausgebildeten Soldaten ohne die notwendigen Vorkenntnisse entschieden.

12

Die im Beschwerdeverfahren beteiligte Vertrauensperson äußerte unter dem 9. November 2020 Verständnis für die Beschwerde und verwies auf die Leistungen des Antragstellers, die seine Förderung in den Spitzendienstgrad seiner Laufbahn rechtfertigten.

13

Mit Bescheid vom 18. November 2020, dem Antragsteller ausgehändigt am 25. November 2020, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden, weil dieser nicht dem Organisationsgrundmodell einer Querversetzung angehöre. Die Ankündigung einer Betrachtung nach Eignung, Leistung und Befähigung durch das Bundesamt für das Personalmanagement am 8. Januar 2019 stelle keine Zusage des Organisationsgrundmodells „Aufsteiger“ oder „Aufsteiger/Querversetzung“ dar, zu der die damals handelnde Person auch gar nicht befugt gewesen sei. Das Fehlen der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Begründung im angegriffenen Bescheid werde durch den Beschwerdebescheid geheilt.

14

Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Dezember 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 dem Senat vorgelegt.

15

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Die Organisationsgrundentscheidung sei nicht ausreichend dokumentiert. Die Entscheidung für eine reine Querversetzung ändere die vorherige Praxis einer Besetzung durch Aufsteiger oder Querversetzungsbewerber ohne schlüssige Begründung mit dem Ergebnis, dass der Antragsteller aus dem Besetzungsverfahren ausgeschlossen werde und nur noch ein Bewerber in Betracht komme. Die ihm im Personalgespräch im Januar 2020 angegebenen Gründe rechtfertigten die Organisationsgrundentscheidung nicht. Haushalts- oder personalwirtschaftliche Gründe seien nicht dokumentiert. Die Organisationsgrundentscheidung sei zudem im selben Dokument getroffen worden wie die Auswahlentscheidung. Über sie sei er im Personalgespräch vom 14. Januar 2020 nicht informiert worden. Der formelle Mangel sei weder heilbar noch offensichtlich ohne Auswirkung auf die Auswahlentscheidung. Die Organisationsgrundentscheidung und die auf sie gestützte Auswahlentscheidung verstießen daher gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 GG. Es sei nicht belegt, dass der streitige Dienstposten zuvor schon einmal durch Querversetzung besetzt worden sei.

16

Die Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Kriterien sei willkürlich. Unter Berücksichtigung der Bezeichnung des Dienstpostens, dessen Tätigkeits-, Fähigkeits- und Kenntnisbilds sowie der Anforderungen auf dem Dienstposten sei die Einstufung der …tätigkeit als weiches Kriterium nicht sachlich begründet. Hätte man allein nach dem Querversetzungserfordernis entschieden, wäre eine leistungsbezogene und befähigungsorientierte Abwägung und eine Mitbetrachtung des Antragstellers gar nicht erforderlich gewesen. Der Dienstherr könne sich festlegen, einen Dienstposten nur leistungsbezogen zu besetzen und so sein Ermessen binden. Er erfülle alle Anforderungen der Dienstpostenbeschreibung und habe im Vergleich mit dem Beigeladenen einen höheren Erfahrungsschatz als … Er sei daher mehr als dieser für den Dienstposten geeignet und leistungsfähiger. Die Auswahl des Beigeladenen sei auch deshalb rechtswidrig, weil er nicht die geforderten Sprachkenntnisse mitbringe.

17

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid vom 4. März 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. November 2020 aufzuheben und ihn antragsgemäß zu versetzen,

hilfsweise den Bescheid vom 4. März 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. November 2020 aufzuheben und den Versetzungsantrag unter Beachtung der Begründung des Beschwerdebescheids neu zu bescheiden.

18

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Zwar seien vorangegangene Besetzungsverfahren für den streitgegenständlichen Dienstposten sowohl für Querversetzungsbewerber als auch für Aufsteiger offen gewesen. Der Antragsteller habe aber keinen Anspruch darauf, dass ein in der Vergangenheit genutztes Organisationsgrundmodell unverändert auch für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung genutzt werde. Der Dienstherr übe sein personalwirtschaftliches Ermessen stets neu aus. Da der Antragsteller bereits an der Organisationsgrundentscheidung scheitere, habe er keinen Anspruch auf Prüfung der Qualifikation des Beigeladenen.

20

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

21

Der Dienstposten sei nach der Organisationsgrundentscheidung durch eine Querversetzung zu besetzen. Die Organisationsgrundentscheidung treffe der Dienstherr im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens. Die Historie früherer Besetzungen spiele daher keine Rolle. Der Dienstposten sei in der Vergangenheit zudem mehrfach auch durch Querversetzungsbewerber besetzt worden. Es sei üblich, dass der Dienstposteninhaber nach der Versetzung dienstpostengerecht ausgebildet werde. Er sei …, seine Auswahl für den Dienstposten konsequent. Seine noch erforderliche Ausbildung stelle die Rechtmäßigkeit seiner Auswahl nicht in Frage. Auf die Einordnung harter oder weicher Kriterien komme es wegen des Organisationsmodells Querversetzung nicht an. Dieses Organisationsmodell sei nicht wegen seiner Heimatnähe gewählt worden, sondern weil er seine Eignung für den Dienstposten bereits nachgewiesen habe. Der Antragsteller sei im Personalgespräch vom 14. Januar 2020 frühzeitig vor der Auswahlentscheidung darüber informiert worden, dass der Dienstposten durch eine Querversetzung besetzt werden solle. Die Organisationsgrundentscheidung sei am 3. März 2020 durch den Referatsgruppenleiter endgültig gebilligt worden. Sie sei ausreichend dokumentiert und begründet, da die Begründung auf haushalts- und personalwirtschaftlichen Gründen basiere.

22

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

24

1. Der Antrag ist zwar zulässig.

25

a) Der Antragsteller ist insbesondere jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 SG antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff. und vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.14 – BVerwGE 156, 193 Rn. 22). Ob der Bewerberkreis wirksam auf Querversetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 WB 1.18 – juris Rn. 17).

26

b) Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 – 1 WB 8.20 – juris Rn. 20).

27

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Auswahl des Beigeladenen für den streitigen Dienstposten und die angegriffenen Bescheide verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf antragsgemäße Versetzung noch auf Neubescheidung seines Versetzungsantrags.

28

a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 – 1 WB 30.02 – Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 <24> und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 32).

29

Zwar gilt für Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen der Grundsatz der Bestenauslese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 – 1 WB 1.13 – Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 42.16 – juris Rn. 31). Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. – auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen – BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 1 WB 40.17 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 – 1 WB 1.18 – juris Rn. 26). Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine – seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende – Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 – 1 WB 5.13 – juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 – 1 WB 15.16 – juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 – 1 WB 1.18 – juris Rn. 27).

30

Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung besetzt werden soll. Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 1 WB 15.16 – juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 – 1 WB 1.18 – juris Rn. 22).

31

b) Hiernach sind die angegriffenen Entscheidungen nicht aus formellen Gründen aufzuheben.

32

aa) Der Dokumentationspflicht ist Genüge getan. Bei dotierungsgleichen Versetzungsentscheidungen gelten grundsätzlich nicht dieselben Dokumentierungspflichten wie bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten; hier müssen nur die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt werden (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 – 1 WB 40.17 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39). Vorliegend war zwar dem Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. März 2020 die Gründe für die Ablehnung des Versetzungsantrages nicht zu entnehmen. Jedoch führt der Beschwerdebescheid vom 18. November 2020 aus, dass der Antragsteller wegen der Organisationsgrundentscheidung für eine Querversetzung nicht auszuwählen war und heilt damit nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG die Verletzung des Begründungserfordernisses aus § 39 Abs. 1 VwVfG. Er verweist zudem auf das Auswahlrational vom 3. März 2020, das die entsprechende Organisationsgrundentscheidung enthält und damit auch schriftlich dokumentiert.

33

Etwas Anderes folgt hier auch nicht aus den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2022 – 1 WB 40.21 – (juris Rn. 25 ff.). Denn hier steht nicht eine den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegende Entscheidung zugunsten von Förderungsbewerbern in Rede, hinsichtlich derer an Inhalt, Zeitpunkt und Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung unter dem Blickwinkel der verfahrensbegleitenden Absicherung des Grundsatzes der Bestenauslese strengere Anforderungen gelten. Zwar mag sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausweislich seiner Dokumentation der Verwendungsentscheidung dafür entschieden haben, unter mehreren Versetzungsbewerbern nach Leistungsgesichtspunkten zu entscheiden und sich damit freiwillig den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG unterworfen haben. Hierauf kann sich aber der Antragsteller nicht berufen, weil er nicht Versetzungsbewerber ist. Formelle und Dokumentationsanforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG sichern durch die Verfahrensgestaltung die Rechte der Bewerber ab, die der Grundsatz der Bestenauslese schützt. Sie dienen aber nicht dem Schutz solcher Bewerber, gegenüber denen sich der Dienstherr nicht diesen Anforderungen unterworfen hat.

34

Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens nicht zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenshandlungen gehört, die bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholbar sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 WB 40.21 – juris Rn. 27 ff.). Das Auswahlrational vom 3. März 2020 dokumentiert die Gründe für die Nichtauswahl des Antragstellers im Übrigen ausreichend, so dass die Dokumentation selbst – anders als die Information des Antragstellers über ihren Inhalt – nicht nachgeholt werden musste.

35

bb) Die zunächst unterbliebene Anhörung der Vertrauensperson zu der Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers wurde, was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 – 1 WB 60.04 – Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 <3 f.> und vom 11. Januar 2007 – 1 WDS-VR 7.06 – Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 Rn. 27), am 9. November 2020 nachgeholt und im Rahmen der Beschwerdeentscheidung berücksichtigt.

36

c) Die Auswahlentscheidung verletzt auch keine materiellen Rechte des Antragstellers. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 1 GG oder § 3 Abs. 1 SG besitzt der Antragsteller nicht. Der Grundsatz der Bestenauslese beschränkt sich auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen. Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 WB 1.18 – juris Rn. 26 m. w. N.). Da der Antragsteller sich auf weitergehende Anforderungen, die der verfahrensbegleitenden Absicherung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG dienen, wie ausgeführt, nicht berufen kann, kann er auch nicht rügen, dass die Information über die Organisationsgrundentscheidung nicht so frühzeitig erfolgt ist, dass die Interessenten für den Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen konnten, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 WB 40.21 – juris Rn. 28). Hinzu kommt noch, dass ihm nach eigenem Vorbringen im Januar 2020 mitgeteilt worden war, dass der in Rede stehende Dienstposten durch Querversetzung besetzt werden solle. Damit hatte er Gelegenheit, in Erfahrung zu bringen, dass er nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber nicht in Betracht kam.

37

Anhaltspunkte für eine willkürliche oder fehlerhafte Betätigung des weiten Organisationsermessens liegen nicht vor. Der Dienstherr hat die Entscheidung für eine Querversetzung sachlich mit der Erfahrung eines Versetzungsbewerbers für den Aufgabenkreis eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens begründet. Dies indiziert Willkür nicht. Die dahinterstehenden personalwirtschaftlichen Erwägungen überschreiten den weiten Organisationsspielraum des Dienstherrn nicht.

38

Dass der in Rede stehende Dienstposten in der Vergangenheit auch mit Förderungsbewerbern besetzt worden ist, schließt es nicht aus, den Dienstposten in der Zukunft im Wege einer Querversetzung zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 WB 4.19 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 31). Es kommt daher nicht darauf an, ob in der Vergangenheit nach Maßgabe einer anderen Organisationsgrundentscheidung allein Förderungsbewerber und nicht auch Querversetzungsbewerber ausgewählt wurden. Im Schreiben vom 8. Januar 2019 an den Antragsteller liegt keine Zusage einer Organisationsgrundentscheidung, die die Einbeziehung des Antragstellers in einen Leistungsvergleich verlangt. Dem Antragsteller wurde lediglich seine – hier auch erfolgte – Betrachtung im Rahmen der nächsten Verwendungsentscheidung für den streitgegenständlichen Dienstposten in Aussicht gestellt. Dass die Auswahl nach Leistungskriterien erfolgen soll, sagt nichts darüber aus, ob der Antragsteller in den Leistungsvergleich einzubeziehen ist. Dem Schreiben ist hiernach mehr als die Information über Planungsabsichten nicht zu entnehmen.

39

Ohne Bedeutung für die Frage nach Rechtsverletzungen des Antragstellers ist die Frage, ob der Beigeladene das Anforderungsprofil des in Rede stehenden Dienstpostens erfüllt. Denn da er selbst nach der Organisationsgrundentscheidung für den Dienstposten nicht in Frage kommt, kann er eine Überprüfung der Entscheidung zugunsten des Beigeladenen auch nicht verlangen (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 1 WB 70.19 – juris Rn. 32). Es kommt daher auch nicht auf seine Einwände gegen einzelne Kriterien des Anforderungsprofils an. Auch ein Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller war nach dem Gesagten nicht vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 WB 1.18 – juris Rn. 28).

40

3. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 einen eigenen Antrag gestellt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 WBO dem Bund aufzuerlegen (zur Kostenlast des Bundes vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 WDS-VR 3.16 – Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 5 Rn. 31 ff.).