Verhandlungstermin 28. Juni 2022 um 9:00 Uhr in Sachen X ZR 53/21(Rücktritt von einer für April 2020 vorgesehenen Pauschalreise nach Japan wegen Covid 19) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin 28. Juni 2022 um 9:00 Uhr in Sachen X ZR 53/21(Rücktritt von einer für April 2020 vorgesehenen Pauschalreise nach Japan wegen Covid 19)

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum08.06.2022

Nr. 085/2022

Der unter anderem für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag wegen Covid 19.

Sachverhalt:

Der Kläger buchte bei der Beklagten im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro.

In Japan waren Anfang Februar Schutzmasken im gesamten Land ausverkauft. Ende Februar schlossen die großen Vergnügungsparks, sportliche Großveranstaltungen fanden nicht mehr oder nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Am 26. Februar 2020 beschloss die japanische Regierung, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen komplett abzusagen. Einen Tag später wurde beschlossen, sämtliche Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen.

Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe weiter.

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung setzt nach § 651h Abs. 3 BGB voraus, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt haben. Nach Auffassung beider Vorinstanzen sind hierfür die Umstände und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich, im Streitfall also am 1. März 2020. Nach Auffassung des Amtsgerichts war schon zu diesem Zeitpunkt hinreichend wahrscheinlich, dass es bis Anfang April zu weiteren Einschränkungen kommen wird, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Das Landgericht ist hingegen zu der Einschätzung gelangt, am 1. März sei eine solche Entwicklung noch nicht absehbar gewesen.

Vorinstanzen:

Amtsgericht München – Urteil vom 8. Dezember 2020 – 243 C 10984/20

Landgericht München I – Urteil vom 22. Juni 2021 – 13 S 669/21

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) …

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Karlsruhe, den 8. Juni 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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