Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 03.05.2022, AZ 5 KSt 1/22, 5 KSt 1/22 (5 B 33/19 D)

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 03.05.2022, AZ 5 KSt 1/22, 5 KSt 1/22 (5 B 33/19 D), ECLI:DE:BVerwG:2022:030522B5KSt1.22.0

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Februar 2022, mit dem sie unter anderem die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses vom 21. Februar 2020 – 5 B 33.19 D – und der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Punkt 4) rügt und unter Punkt 14 Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) zu werten.

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Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

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Die Erinnerung der Antragstellerin ist durch ihren Vertreter (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO) wirksam eingelegt worden. Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 KSt 1.19 – Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).

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Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht, obwohl sie die im Kostenansatz geltend gemachte Forderung bereits bezahlt hat. Denn der Kostenansatz belastet auch dann den Kostenschuldner, weil er einer möglichen Rückerstattung entgegensteht.

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Die angegriffene Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2020 – 5 B 33.19 D – die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2019 – 5 B 27.19 D – verworfen und die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

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Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebührenpflichtig, soweit die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.

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Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Insbesondere leidet die angegriffene Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 nicht deshalb an einem Formfehler, weil sie kein Dienstsiegel und keine Unterschrift aufweist. Weil die in Rede stehende kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht ausgeschlossen. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und zwar auch diejenigen über Verwaltungsakte anwendbar. Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 2015 – III E 4/15 – BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 – 7 F 1027/11 – NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 – 1 Ws 100/14 – NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift begründet danach jedoch keinen Formverstoß. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 – 5 KSt 1.16, 2.16 und 3.16 – jeweils juris Rn. 9). So liegt es hier. Die Kostenanforderung wurde mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet, worauf in der Kostenrechnung hingewiesen wird. Im Briefkopf sowie in dem am Ende des automatisiert erstellten Schreibens abgedruckten Dienstsiegel ist das Bundesverwaltungsgericht als erlassende Behörde ausdrücklich genannt.

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Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang außerdem geltend gemachte Verstoß gegen Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2020 – 5 B 33.19 D – und damit auch gegen die Wirksamkeit der dort getroffenen Kostengrundentscheidung weitere Einwendungen – teilweise in der Art einer Gegenvorstellung (vgl. Punkt 14.5 in dem Schreiben vom 14. Februar 2022) – erhebt, sind diese so unsubstantiiert und ins Leere gehend, dass – auch zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Antragstellerin – keine Veranlassung bestand, über das vorliegende Verfahren hinaus weitere Verfahren zu führen und diese über den vorliegenden Beschluss hinaus zu bescheiden. Diese übrigen Rügen der Antragstellerin (Verzögerungsrüge, Befangenheitsgesuch etc.) stellen sich sämtlich unter anderem auch deshalb bereits von vornherein als unzulässig dar, weil sie sich auf Verfahren beziehen, die schon längere Zeit rechtskräftig abgeschlossen sind.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.