BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2022, AZ 2 BvR 1880/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220426.2bvr188021
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 6. Oktober 2021, Az: 20 Ws 208/21, Beschluss
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist nicht erschöpft.
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1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ohne gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben zu haben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22> m.w.N.).
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2. Damit war die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde insgesamt, das heißt auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, unzulässig.
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Erheben Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, Rn. 10).
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Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten verletzt, weil das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Entscheidung ihre weitere Beschwerde gegen einen Sitzungshaftbefehl nach dessen Aufhebung für erledigt erklärt und kein Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Prüfung in der Sache als gegeben erachtet hat. Eine Anhörungsrüge wäre vorliegend nicht aussichtslos gewesen, da eine Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht möglich erscheint.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 108, 341 <345 f.> m.w.N.).
7
Vorliegend hat das Oberlandesgericht, ohne zuvor darauf hinzuweisen, eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Interesse an einer nachträglichen Überprüfung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 -, Rn. 33 ff. m.w.N. für einen Sitzungshaftbefehl) abweichende Rechtsauffassung vertreten. Vor Erlass der angegriffenen Entscheidung brauchte die Beschwerdeführerin nicht damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht ihr fortbestehendes Interesse an einer Rechtmäßigkeitsprüfung des Haftbefehls nach dessen Aufhebung verneinen würde. Möglicherweise wäre das Oberlandesgericht von dieser Rechtsauffassung abgewichen, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörungsrüge auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen hätte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.