Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können.