Verhandlungstermin am 21. Mai 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 200/25 (Gestaltung der Bestätigungsseite bei Kündigung eines Fitnessstudiovertrags im elektronischen Geschäftsverkehr) (Pressemeldung des BGH)
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen die Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstößt, wenn diese Seite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.