BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2026, AZ VII ZR 14/25, ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZR14.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 17. Dezember 2024, Az: 12 U 42/24
vorgehend LG Heilbronn, 28. Februar 2024, Az: 21 O 46/22 KfH
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eine Pflicht, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung mit Blick auf Art. 17 und 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2010 – C-203/09 Rn. 38 ff., IHR 2011, 130, vorzulegen, besteht nicht, da die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist. Kündigung und Versagung des Ausgleichsanspruchs beruhen im Streitfall im Sinne eines unmittelbaren Ursachenzusammenhangs auf demselben schuldhaften Verhalten des Klägers (Vorlage eines Impfzertifikats mit – wahrer oder unwahrer – Behauptung, es sei gefälscht).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 134.892 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann
