Urteil des BGH 9. Zivilsenat vom 19.02.2026, AZ IX ZR 227/22

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 19.02.2026, AZ IX ZR 227/22, ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR227.22.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. November 2022, Az: I-24 U 39/21
vorgehend LG Düsseldorf, 12. Februar 2021, Az: 13 O 398/19

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im September 2015 und im Oktober 2015 mit seiner Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P.     Stiftung und der P.         GmbH & Co. KG. In den Mandatsvereinbarungen heißt es unter anderem, dass die Klägerin für den Beklagten sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung vom 29. September 2015 trafen die Parteien am 29. September 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 28.09.2015 i.S. W.       ./.           S.      und P.     Stiftung V.    “ überschrieben ist. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung vom 6. Oktober 2015 trafen die Parteien am 6. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i.S. W.      ./. P.         GmbH & Co. KG“ überschrieben ist.
Die Vergütungsvereinbarungen regeln, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden.

2

Die Klägerin vertrat den Beklagten anschließend in mehreren Verfahren, namentlich einer Titelgegenklage des Beklagten (Landgericht Düsseldorf, Az. 3 O 155/15), einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten gegen die P.     Stiftung (Landgericht Düsseldorf, Az. 3 O 305/15), im Verfahren auf Durchführung der Zwangsversteigerung seines Wohnhauses (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 083 K 015/15), einer Schadensersatzklage gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten (Landgericht Düsseldorf, Az. 41 O 42/15 und OLG Düsseldorf, Az. 6 U 167/16), einer Schadensersatzklage des Beklagten gegen die P.     Stiftung (Landgericht Düsseldorf, Az. 16 O 345/17) und einer Klage der P.           GmbH & Co. KG gegen den Beklagten wegen Verletzung einer Garantie auf Zahlung von 2,6 Millionen Euro (Landgericht Düsseldorf, Az. 15 O 380/17).
Die Klägerin stellte dem Beklagten für ihre Tätigkeiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarungen. Der Beklagte zahlte an die Klägerin auf 23 gestellte Rechnungen insgesamt 250.910,51 €.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 43.927,85 
€ nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 14. Dezember 2017 bis zum 12. Februar 2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarungen berechnet hat.

3

Der Beklagte meint, er schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls deckten die Vergütungsvereinbarungen nicht künftige Prozessverfahren ab. Er nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 196.477,64 
€ nebst Zinsen in Anspruch.

4

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin – zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars in Höhe von restlichen 34.487,15 
€ nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung des Beklagten der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter, soweit diesen nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in BeckRS 2022, 55693 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von dem Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung vom 29. September 2015 in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Wenn die Klägerin hätte sicherstellen wollen, dass (zumindest) das bereits avisierte Verfahren gegen die P.      Stiftung erfasst sein solle, hätte sie zwecks Spezifizierung diesen Anlass in geeigneter Weise in der Vereinbarung umreißen müssen. Die Vergütungsvereinbarung erstrecke sich nicht automatisch auf die späteren Verfahren vor dem LG Düsseldorf mit den Aktenzeichen 15 O 380/17 und 16 O 345/17. Wegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstands hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. Die vorstehenden Überlegungen gälten sinngemäß für die weitere Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 6. Oktober 2015 (W.     ./. P.        GmbH & Co. KG). Das von dem Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 34.487,15 €. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 88.920,02 €. Dieser sei in Höhe von 54.432,87 € durch eine von der Beklagten zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen in Höhe von 250.910,51 € erloschen. Da die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- beziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB mit Erfolg verlangen. Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen des Beklagten in Höhe von 196.477,64 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es den Vergütungsvereinbarungen insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit fehle. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe.

II.

7

Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche der Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat.

8

1. Wie der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 19. Februar 2026 (IX ZR 226/22, zVb Rn. 8 ff) entschieden und näher begründet hat, ist die Inhaltsermittlung der formbedürftigen Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts (§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 4b RVG) vom Formzwang zu unterscheiden. Zunächst ist der Inhalt des Vertrags auszulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis entspricht. Der Anwendungsbereich der Honorarabrede muss hinreichend bestimmt geregelt sein. Das für die Vergütungsvereinbarung geltende Textformerfordernis umfasst auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede. Das für die Vergütungsvereinbarung geltende Textformerfordernis umfasst nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags.

9

2. Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarungen
auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin dem Bestimmtheitserfordernis und dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Klägerin macht geltend, die Vergütungsvereinbarung habe den gesamten
anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfassen sollen, die aus dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt herrührten, nämlich dem Ausscheiden des Beklagten aus der P.     Stiftung.

10

Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarungen kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die jeweilige Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich die Parteien der Rechtsangelegenheit und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür,
den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung – wie im Streitfall – zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a).

III.

11

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

12

1. Die Vergütungsvereinbarungen halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Wie der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 19. Februar 2026 (IX ZR 226/22, zVb Rn. 24 ff) zu einer inhaltsgleichen Vereinbarung entschieden und näher begründet hat, ändert daran die Erteilung eines § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG nicht genügenden Hinweises nichts.
Revisionsrechtlich ist im Streitfall – nachdem das Berufungsgericht hierzu nichts Abweichendes festgestellt hat – zu unterstellen, dass der Beklagte als Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt hat.

13

2.
Die in den Vergütungsvereinbarungen enthaltenen Anerkenntnisklauseln führen nicht zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen. Wie der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 19. Februar 2026 (IX ZR 226/22, zVb Rn. 31) zu einer inhaltsgleichen Vergütungsvereinbarung weiter entschieden hat, sind die in den Vergütungsvereinbarungen enthaltenen Anerkenntnisklauseln im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 1, 37, 51) und im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Vergütungsvereinbarungen bleiben – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).

IV.

14

Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schoppmeyer                              Röhl                              Schultz

                          Weinland                           Kunnes

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