1a.     Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede… (Urteil des BGH 9. Zivilsenat)

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 19.02.2026, AZ IX ZR 226/22, ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0

§ 126b BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 3a Abs 1 S 1 RVG

Leitsatz

1a.    
Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

1b.    
Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

2.    Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

3.    Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. November 2022, Az: I-24 U 38/21, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 12. Februar 2021, Az: 13 O 400/19

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P.           GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P.     Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C.           GmbH & Co. KG ./. P.           GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden.

2

Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P.        GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf
geführten Rechtsstreit. Am 28. April 2017 verkündete das Landgericht Düsseldorf ein Grundurteil zugunsten der P.       GmbH & Co. KG, gegen das die Beklagte – vertreten durch die Klägerin – Berufung einlegte. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26. Juli 2017 gestellte Rechnungen insgesamt 108.624,04 €. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 32.086,74 € nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 20. Februar 2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat.

3

Die Beklagte meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P.       GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 77.905,49 € nebst Zinsen in Anspruch.

4

Das Landgericht
hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin – zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars in Höhe von restlichen 2.096,90 € nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung der Beklagten der Widerklage vollständig stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter, soweit diesen nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem auszugsweise in AnwBl 2023, 48 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden. Von der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass sie das unstreitig bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vor dem Landgericht Düsseldorf bereits rechtshängige Verfahren gegen die P.          GmbH & Co. KG in die Vereinbarung aufnehme. Die Klägerin hätte zwecks Spezifizierung dessen Aktenzeichen angeben oder zumindest in geeigneter Weise diesen Mandatsgegenstand umreißen müssen. Wegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstandes hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. Das von der Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 2.096,90 €. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 32.815,45 €. Dieser sei in Höhe von 30.713,31 € und 5,24 € durch eine von der Beklagten insoweit zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen über insgesamt 108.624,04 € erloschen. Da die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- beziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB mit Erfolg verlangen. Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 77.905,49 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es der Vergütungsvereinbarung insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit mangele. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe.

II.

7

Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat.

8

1. Ein Anspruch
eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach
§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen.

9

a) Auch bei
einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 zur Bürgschaft). Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 218/08, NJW-RR 2010, 821 Rn. 12). Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO S. 887 zur Bürgschaft).

10

b) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 f zu § 766 BGB). Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16). Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Das Formerfordernis ist erfüllt, wenn für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO).

11

2. Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 101 f mwN). Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2002 – V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338).

12

a) Genügend bestimmt ist eine Vergütungsvereinbarung, wenn die vereinbarte Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 102). Dies gilt für die Höhe der vereinbarten Vergütung wie für die von der Vergütungsvereinbarung erfassten anwaltlichen Tätigkeiten. Bestimmbarkeit des Anwendungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung ist anzunehmen, wenn die Reichweite der Vergütungsvereinbarung so umschrieben ist, dass der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 10. Aufl., § 145 Rn. 6).

13

aa) Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich).
Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken.

14

bb) Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich nach der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff BGB) und deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis nach § 3a Abs. 1 RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 21; vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22).

15

b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen anwaltlicher Tätigkeit ist der anspruchstellende Rechtsanwalt. Hängt die Frage, ob der Anwalt Anspruch auf die von ihm im Prozess geltend gemachte Vergütung hat, davon ab, welchen Gegenstand und Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Rechtsanwalt deshalb auch für den erteilten Auftrag darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 250/02, WM 2004, 437 f). Den Gegenstand und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls gemäß § 286 ZPO festzustellen (Vill in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 32). Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 47/04, WM 2006, 2059 Rn. 7).

16

3. Überdies hat das Berufungsgericht das Textformerfordernis überspannt.

17

a) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16). Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60). Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandantenklar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7). Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können.

18

b) Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. § 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – IX ZR 208/13, JurBüro 2015, 304, 305) und durch schlüssiges Verhalten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16, WM 2018, 395 Rn. 15). Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60). Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7, 9). Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags – auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden.

19

4. Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung
auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche
aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P.     Stiftung
folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P.            GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein.

20

Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür,
den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung – wie im Streitfall – zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger/Martinek/ Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a).

III.

21

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

22

1. Die Vergütungsvereinbarung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 30; vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 f; vom 8. Oktober 2015 – I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 27) eine Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Zeithonorarvereinbarung anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer aus der Intransparenz folgenden unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

23

a) Allerdings ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn nicht der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 S. 29) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12. Januar 2023 (C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 ff) aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB (BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten bedingt aber nicht stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024, aaO Rn. 21 ff; vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 33).

24

b) Dass die Klägerin in der Honorarvereinbarung in unzureichender Art und Weise auf die beschränkte Erstattungsfähigkeit hingewiesen hat (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG), führt auch im Zusammenhang mit der – unterstellten – Intransparenz der Zeithonorarklausel nicht dazu, dass das vereinbarte Zeithonorar wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

25

aa) Allerdings hat die Klägerin keinen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügenden Hinweis erteilt. Nach dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 15 mwN).

26

bb) Im Streitfall verschafft der unzureichende Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG der Klägerin in Zusammenschau mit der Intransparenz der Vergütungsvereinbarung keinen unangemessenen Beurteilungsspielraum. Ebensowenig ist die im Streitfall verwendete Formulierung bei Verwendung gegenüber Unternehmern geeignet, den Eindruck zu begründen oder aufrechtzuerhalten, der Mandant könne bei Prozesserfolg Kostenerstattung auch für den die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Teil der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung verlangen.

27

Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissverständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer – der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 32 zum Verbraucher) und seine Kosten sorgfältig kalkuliert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 46 zum Energiesektor) – die logisch ableitbare Folge, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen kann, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch.

28

cc) Ob das Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG eine unangemessene Benachteiligung wegen einer intransparenten Honorarvereinbarung begründen kann, kann dahinstehen. Im Streitfall hat die Klägerin einen Hinweis erteilt. Soweit dieser Hinweis hinter den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zurückbleibt (oben Rn. 25), genügt dies nicht, um dies einem vollständigen Fehlen eines Hinweises gleichzustellen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN). Daher führt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht aus § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung wegen Intransparenz.

29

2. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führe.

30

a) Vergütungsvereinbarungen der Rechtsanwälte unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über die Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 10 f; vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 11).

31

b) Zwar ist die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Revisionsrechtlich ist – nachdem das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt hat – zu unterstellen, dass die Vergütungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Die Vergütungsvereinbarung enthält mit der Anerkenntnisklausel eine Regelung, die für den Mandanten nachteilig ist. Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagert die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 1, 37, 51 zum Rechtsverkehr mit Verbrauchern). Nichts Anderes gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern (vgl. Staudinger/Weber, BGB, 2025, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 54).

32

c) Die Vergütungsvereinbarung bleibt – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 18). Damit hat die Klägerin die erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – IX ZR 177/13, juris Rn. 2; Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 16, 34 f). Der Fortbestand der Vereinbarung mit der nach allgemeinen Grundsätzen für eine Stundenhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts geltenden Darlegungs- und Beweislast stellt auch unter Berücksichtigung des unzureichenden Hinweises zum Umfang der Kostenerstattung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB).

IV.

33

Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird die notwendigen Feststellungen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung und deren Geltung für die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten, zu treffen haben. Lässt sich der von der Klägerin behauptete weite Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung nicht feststellen, würde ein etwaiger engerer Anwendungsbereich erst recht den Bestimmtheits- und Formanforderungen genügen. Ob in diesem Fall die Vertretung im Berufungsverfahren gegen die P.             GmbH & Co. KG von der Vergütungsvereinbarung erfasst wird, hängt maßgeblich von der konkreten Reichweite des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung ab. War bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung abzusehen, dass der der Anwaltsbefassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt künftig zu einer Auftragserweiterung oder Erteilung eines weiteren Anwaltsauftrags führt, spricht dies
für einen die künftigen Auftragsinhalte umfassenden Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung. Ein solcher Umstand wird im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sein.

Schoppmeyer                         
Röhl                         
Schultz

                          
Weinland                    
Kunnes

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