Weiterer Verhandlungstermin am Mittwoch, den 25. Februar 2026, um 10.00 Uhr, Saal N004, in Sachen VI ZR 335/24 – Haftung des Impfstoffherstellers für im zeitlichen Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung aufgetretene Gesundheitsschäden (Pressemeldung des BGH)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird mit den Parteivertretern die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 (
vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 202/2025) nicht angesprochene Frage erörtern, ob eine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG über Wirkungen u.a. eines Impfstoffs nur in Bezug auf den beim jeweiligen Anspruchsteller eingetretenen (nachgewiesenen) Gesundheitsschaden (Krankheitsbild) verlangt werden kann.