Verhandlungstermin am 23. April 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum05.02.2026
Nr. 029/2026
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die heimliche Anfertigung von Videoaufnahmen eines Familienmitglieds in einer privaten Wohnküche gegen die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) oder das deutsche bürgerliche Recht verstößt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.
Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Gegen eine etwaige Weiterleitung der Aufnahmen an ihre weitere Tochter könne die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg vorgehen, weil es im engsten Familienkreis einen dem Ehrschutz entzogenen Freiraum gebe. Die Klageansprüche ließen sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagten Videoaufnahmen von der Klägerin gefertigt hätten. Solche Aufnahmen könnten zwar einen unzulässigen Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, sofern sie sich nicht auf das eigene Grundstück beschränkten. Die Videoaufnahmen der Beklagten hätten sich aber ausschließlich auf den Bereich ihrer Wohnküche bezogen. Eine andere Bewertung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin zum Betreten der Küche berechtigt gewesen sei, da sie kein eigenes Besitzrecht an dem betreffenden Hausbereich gehabt habe.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-begehren weiter.
Vorinstanzen:
Landgericht Hildesheim – Urteil vom 1. Oktober 2024 – 3 O 224/24
Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 10. April 2025 – 5 U 331/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
(…)
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
(…)
Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Karlsruhe, den 5. Februar 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
