Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 56/25 (Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in Rehaklinik?)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum05.02.2026
Nr. 027/2026
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in eine Rehaklinik eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1983 blind. Nach einer Operation am Kniegelenk war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Bereits vor ihrer Operation hatte die Klägerin ein Telefongespräch mit dem Patientenmanagement der Beklagten geführt, in dem sie Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet hatte. Nachdem die Klägerin mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht worden war, lehnte die Beklagte – unter im Einzelnen streitigen Umständen – eine Aufnahme der Klägerin ab. Die Klägerin wurde daher in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie anschließend eine Woche verbrachte, bis sie eine Reha-Behandlung in einer anderen Klinik antrat.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Rehabilitation allein aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz materiellen Schadens sowie einer angemessenen Entschädigung.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG sei nicht eröffnet. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung, wie er zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sei weder ein Massengeschäft noch ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Vorinstanzen:
AG Fritzlar – Urteil vom 21. September 2023 – 8 C 37/23 (10)
LG Kassel – Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. …
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen …
ist unzulässig.
Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Karlsruhe, den 5. Februar 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
