Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 19.01.2026, AZ I ZB 94/25

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 19.01.2026, AZ I ZB 94/25, ECLI:DE:BGH:2026:190126BIZB94.25.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 15. Dezember 2025, Az: I ZB 94/25
vorgehend OLG Hamm, 30. Juli 2025, Az: I-30 W 24/25

vorgehend LG Paderborn, 10. Juni 2025, Az: 3 O 97/25

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2025 auszulegende Eingabe vom 7. Januar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

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I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch                         
Feddersen                         
Pohl

             
Schmaltz                              
Wille

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