BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 15.01.2026, AZ I ZB 60/25, ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZB60.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 30. Mai 2025, Az: 13 U 205/24
vorgehend LG Darmstadt, 12. November 2024, Az: 20 O 22/22
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 420.284 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für Transportleistungen in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe und hilfsweise Schadensersatz für eingelagerte Waren.
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Mit am 12. November 2024 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 4. Dezember 2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und Akteneinsicht beantragt.
3
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2025 hat die Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts dem Verlängerungsantrag entsprochen.
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Am 10. Februar 2025 sind die Gerichtsakten des Landgerichts beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 ist der Beklagten Akteneinsicht gewährt worden. Die Gerichtsakten sind am 13. Februar 2025 zur Post gegeben worden.
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Mit Verfügung vom 17. März 2025, der Beklagten zugestellt am 18. März 2025, hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 26. März 2025 hat die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gestellt und die Berufung begründet.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit Einlegung der Berufung beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Am 26. Februar 2025 habe er die Gerichtsakte per Post zur Einsicht erhalten. Wegen der am 4. März 2025 endenden (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist und eines krankheitsbedingten erheblichen Arbeitsanfalls habe er am 28. Februar 2025 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Zustimmung zu einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 11. März 2025 gebeten. Das Schreiben sei per beA an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschickt worden. Zur Glaubhaftmachung werde der beA-Sendebericht vom 28. Februar 2025 vorgelegt. Eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei ausgeblieben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei deswegen ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Er sei nicht gehalten gewesen, vor der Gewährung der Akteneinsicht überhaupt eine Berufungsbegründung innerhalb der laufenden Frist einzureichen und habe die versäumte Prozesshandlung bis zum 26. März 2025 nachholen können.
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Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
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II. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe schuldhaft versäumt, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen.
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Zwar dürfe der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, wenn er – wie hier in der Berufungsschrift – rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt habe und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Anschließend könne er innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen. Dies gelte aber nur, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelklägers die Akteneinsicht nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist ermöglicht worden sei.
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Im Streitfall sei die Akteneinsicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ermöglicht worden. Die dem Prozessbevollmächtigten danach verbleibende Zeit von fünf Arbeitstagen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei als ausreichend zu bewerten, um eine abschließende, alle Rügen enthaltende Berufungsbegründung zu fertigen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und deshalb nicht die Gerichtsakten benötigt, um überhaupt einen Einblick in das Verfahren zu erhalten. Vielmehr sei er in der Lage und es ihm auch zumutbar gewesen, die Berufungsbegründung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen, der Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung und des erstinstanzlichen Urteils vorzubereiten und nach Akteneinsicht um Ausführungen zu etwaigen Verfahrensfehlern und anderen Umständen, die ausschließlich aus der Gerichtsakte ersichtlich seien, zu ergänzen sowie die endgültige Entscheidung darüber zu treffen, welche Berufungsgründe vorgetragen werden sollten.
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Anhaltspunkte dafür, dass der bis zum Fristablauf verbleibende Zeitraum von fünf Arbeitstagen nicht zur Ergänzung und Übermittlung der Berufungsbegründung ausgereicht hätte, seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere genüge insoweit nicht der von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag pauschal behauptete und zeitlich nicht näher eingegrenzte krankheitsbedingte erhebliche Arbeitsanfall.
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III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht versagt und deshalb die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Gewährung von Akteneinsicht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren ist. Die Berufungsangriffe sollen in einer Berufungsbegründung grundsätzlich vollständig vorgebracht werden, so dass auf deren Grundlage das zweitinstanzliche Verfahren konzentriert durchgeführt werden kann. Eine diesem Ziel entsprechende abschließende Begründung kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers indes vor Einsicht in die gerichtlichen Akten nicht in jedem Fall vorlegen. So ergeben sich eventuelle Verfahrensfehler nicht notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevollmächtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern erst aus den Gerichtsakten. Auch kann er erst auf Grundlage dieser Akten abschließend feststellen, ob ihm alle für die Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Unterlagen vorliegen. Er kann somit erst danach endgültig darüber entscheiden, welche Berufungsgründe abschließend vorgetragen werden sollen. Vor Akteneinsicht kann nur eine vorläufige Berufungsbegründung gefertigt werden, die danach gegebenenfalls zu ergänzen ist. Dies widerspricht dem Ziel einer Verfahrenskonzentration durch eine abschließende, alle Rügen enthaltende Berufungsbegründung. Dem Prozessbevollmächtigen des Berufungsklägers kann nicht abverlangt werden, zunächst allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterlagen eine Berufungsbegründung zu fertigen, um dann nach Akteneinsicht diese vorläufige Berufungsbegründung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag um etwaige, erst aus der Akteneinsicht sich ergebende Rügen zu ergänzen. Vielmehr darf der Prozessbevollmächtigte in dieser Fallgestaltung mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 [juris Rn. 10 f.]).
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b) Im Streitfall ist dem Prozessbevollmächtigten zwar fünf Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Akteneinsicht gewährt worden. Die der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmende Erwägung, dass dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers nicht zugemutet werden kann, eine vorläufige und – nach Akteneinsicht – gegebenenfalls eine weitere, ergänzende Berufungsbegründung zu fertigen, ist aber gleichermaßen auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht tragend darauf abgestellt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte eine Berufungsbegründung vorbereiten und diese nach Akteneinsicht um Ausführungen zu etwaigen Verfahrensfehlern und anderen Umständen, die ausschließlich aus der Gerichtsakte ersichtlich seien, ergänzen können.
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IV. Danach ist die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Bei der erneuten Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der nach Gewährung der Akteneinsicht zur Verfügung stehende Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach den Umständen des Streitfalls zur Abfassung einer (einzigen) Berufungsbegründung ausreichend war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 – VIII ZB 95/11, WuM 2012, 159 [juris Rn. 6 f.]). Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Wiedereinsetzungsgrund eines krankheitsbedingten erheblichen Arbeitsanfalls bei ihrem Prozessbevollmächtigten nur pauschal behauptet und zeitlich nicht näher eingegrenzt, bestehen unter den Gesichtspunkten des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keine Bedenken.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen
Schmaltz
