BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 15.01.2026, AZ I ZA 5/25, ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZA5.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BPatG München, 1. Oktober 2025, Az: 25 W (pat) 26/25, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2025 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.
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1. Der von der Antragstellerin formulierte Antrag bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts an unzulässige Bedingungen knüpft. Eine Beiordnung zu dem Zweck und mit der Vorgabe, dass der Rechtsanwalt eine inhaltlich den Vorstellungen der Partei entsprechende Rechtsbeschwerdebegründung verfasst, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, und stünde im Widerspruch zu deren anwaltlicher Eigenverantwortung (zum Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 128/16, ZInsO 2017, 442 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 12. September 2019 – I ZR 28/19, FamRZ 2020, 118 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 15. Mai 2025 – V ZB 1/25, juris Rn. 2).
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2. Der Antrag der Antragstellerin ist allerdings dahin auszulegen, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts notfalls auch ohne Auflagen begehrt. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZB 47/25, WM 2025, 2177 [juris Rn. 35]). Der so verstandene Antrag bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind.
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a) Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO findet gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 83 ff. MarkenG Anwendung.
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b) In dem von der Antragstellerin angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geboten. Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO ist verfassungskonform (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2017 – IX ZB 30/17, juris Rn. 2).
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c) Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – III ZR 85/19, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 – IX ZB 3/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. März 2024 – II ZR 104/23, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. November 2025 – VII ZR 124/25, juris Rn. 9). Das ist vorliegend der Fall.
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aa) Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde kann nur auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend angeführten Verfahrensmängel gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 – I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] = WRP 2008, 1438 –; Cigarettenpackung; Beschluss vom 13. März 2014 – I ZB 27/13, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1196 –; VIVA FRISEURE/VIVA), dagegen nicht auf die in § 83 Abs. 2 MarkenG angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (zu § 41p PatG aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1964 – Ia ZB 218/63, BGHZ 41, 360, 362 f. – Damenschuh-Absatz; Beschluss vom 12. Oktober 1976 – X ZB 20/75, GRUR 1977, 214 [juris Rn. 20] – Aluminiumdraht).
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bb) Die Antragstellerin kann sich nicht auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG berufen. Sie hält die Annahme des Bundespatentgerichts für fehlerhaft, der Nichtigkeitsantrag könne nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene teleologische Reduktion des § 579 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sei jedenfalls unzulässig, weil die nicht ordnungsgemäß vertretene Antragsgegnerin vorsätzlich und systematisch über ihre Vertretungsverhältnisse getäuscht und daher einen Prozessbetrug begangen habe. Mit diesem Vortrag legt die Antragstellerin keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG dar.
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(1) Die auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nach dem Schutzzweck der Regelung grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein. Auf einen Vertretungsmangel bei seinem Gegner kann er sich daher nicht berufen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] – VIVA FRISEURE/VIVA). Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient dem Schutz der Partei, die im Beschwerdeverfahren ihre prozessualen Rechte mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wahrnehmen konnte, und soll ihr so nachträglich zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verhelfen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] – VIVA FRISEURE/VIVA; zu § 547 Nr. 4 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 [juris Rn. 15]; zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. BVerfG, NJW 1998, 745 [juris Rn. 10]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 – IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24 [juris Rn. 16]).
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(2) Etwas anderes gälte auch dann nicht, wenn die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren über ihre Vertretungsverhältnisse und eine daraus folgende Unwirksamkeit der erteilten Verfahrensvollmacht getäuscht und dadurch von einem verschleierten Vertretungsmangel selbst profitiert hätte. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Fällen fehlender Partei- oder Prozessfähigkeit des Gegners oder eines von ihm begangenen Prozessbetrugs zuzulassen; hieran sind die Gerichte gebunden (zu § 100 Abs. 3 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1989 – X ZB 6/89, GRUR 1990, 110 [juris Rn. 6 f.] – Rechtliches Gehör).
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(3) Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta) oder das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es nicht, dass die Antragstellerin sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Unwirksamkeit der von der Antragsgegnerin erteilten Verfahrensvollmacht berufen kann. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes sichert die einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; die Einrichtung einer uneingeschränkten weiteren Instanz ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18]; BVerfG, NJW 2004, 1371 [juris Rn. 14]; NJW 2004, 1729 [juris Rn. 8 f.]). Der Antragstellerin stand es prozessual offen, im Beschwerdeverfahren vor der Verkündung der Entscheidung des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2024 Sach- und Rechtsvortrag zu halten.
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(4) Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, die nicht ordnungsgemäße Vertretung der Antragsgegnerin sei zu berücksichtigen, weil sie mit der fehlenden, im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin einhergehe. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts ist auf das Vorliegen der in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt, zu denen die Verfahrensvoraussetzungen nicht zählen (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 83 Rn. 35; zu § 100 Abs. 3 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 – I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 [juris Rn. 30 f.] – Boy).
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cc) Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt und das Willkürverbot verletzt, indem es ihren Vortrag zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin ignoriert und den Nichtigkeitsantrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen habe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG nicht gerügt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] – Cigarettenpackung; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – I ZB 123/19, juris Rn. 22). Eine nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG statthafte Gehörsrüge wäre unbegründet. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Nichtigkeitsantrag unstatthaft ist, weil sich die Antragstellerin nicht auf den Nichtigkeitsgrund der § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1974 – IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 17. Dezember 2015 – IX ZA 37/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2016 – XI ZA 4/16, juris Rn. 8; zu § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG vgl. Rn. 8 bis 12). Dann aber musste es nicht in die Prüfung eintreten, ob der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin begründet war.
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dd) Die Antragstellerin führt vergeblich an, dem Gerichtshof der Europäischen Union seien Fragen zur Auslegung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Fall eines Prozessbetrugs, zur Prüfung der Parteifähigkeit von Amts wegen, zur Anerkennung einer Entscheidung, die den Mangel einer von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung nicht erkannt habe, sowie zur prozessualen Gleichbehandlung einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Partei und einer ausländischen Partei im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr vorzulegen. Eine – unterstellte – Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bietet als solche nach § 83 Abs. 3 MarkenG keinen Grund zur Durchführung eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 6/12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 –; Schwarzwälder Schinken I; Beschluss vom 9. November 2017 – I ZB 17/17, juris Rn. 19 f.).
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
