Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 13.01.2026, AZ 2 BvR 410/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Beschluss
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

2

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kategorien: Allgemein