Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 13.01.2026, AZ 5 StR 544/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 13.01.2026, AZ 5 StR 544/25, ECLI:DE:BGH:2026:130126B5STR544.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 8. Juli 2025, Az: 547 KLs 9/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auch im Fall II.10 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (2 kg Marihuana mit mindestens 246 g THC, Tatzeit: 4. Juni 2020) keine Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Denn die nunmehr fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 83/24) wurde durch den am 31. Januar 2025 erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis („in nicht geringer Menge“) in mindestens 14 Fällen im Zeitraum vom 2. April bis zum 12. Juni 2020 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                   Resch                         von Häfen

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