Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 12.01.2026, AZ 2 B 28.25

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 12.01.2026, AZ 2 B 28.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B2B28.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. März 2025, Az: 1 L 62/24, Beschluss
vorgehend VG Halle (Saale), 13. Juni 2024, Az: 5 A 264/22 HAL, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Zeit als Stipendiatin eines Graduiertenkollegs als Erfahrungszeit bei der erstmaligen Festsetzung ihrer Grundgehaltsstufe.

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1. Die … geborene Klägerin bestand 2009 die erste juristische Prüfung. Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. August 2012 war sie Stipendiatin eines Graduiertenkollegs. Sie erhielt in dieser Zeit einen Betrag in Höhe von 1 150 € monatlich auf der Grundlage eines Bewilligungsschreibens der Universität, in dem es hieß, die Annahme des Stipendiums verpflichte insbesondere zum Einsatz der vollen Arbeitskraft für die geplanten wissenschaftlichen Arbeiten, zur regelmäßigen Teilnahme und aktiven Mitwirkung an den Veranstaltungen und dem Ausbildungsprogramm des Graduiertenprogramms, zur regelmäßigen Berichtspflicht gegenüber ihrem Betreuer und zur Vorlage einer Dissertation in angemessenem Zeitrahmen.

3

Im Jahr 2013 wurde die Klägerin von der M.-L.-Universität H.-W. zur Doktorin der Rechte promoviert. Im Jahr 2014 legte sie die zweite juristische Staatsprüfung ab.

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Zum 1. Februar 2022 wurde die Klägerin von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin ernannt. Im Januar 2022 setzte die Beklagte die besoldungsrechtliche Erfahrungszeit der Klägerin fest und berücksichtigte dabei den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2012 nicht. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Auf ihre daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet.

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Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und hierzu insbesondere ausgeführt: Voraussetzung für die Anerkennung als Erfahrungszeiten sei insbesondere eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine Hauptberuflichkeit sei im Fall der Klägerin aus zwei Gründen zu verneinen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Voraussetzung für die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ihre Entgeltlichkeit. Entgeltlich seien Tätigkeiten, für die als Gegenleistung eine finanzielle Vergütung gewährt werde. Forschungsstipendien und Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung fielen regelmäßig nicht hierunter, weil sie nicht eine konkrete Arbeitsleistung vergüten, sondern die Verwirklichung des Förderungszwecks fördern sollten. Ausnahmsweise gelte anderes, wenn mit dem Stipendium offen oder verdeckt eine bestimmte gegenwärtige oder künftige wissenschaftliche Leistung oder Tätigkeit des Empfängers vergütet werden oder der Empfänger im Hinblick auf das Stipendium weisungsgebunden eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit ausüben solle. Nach diesen Grundsätzen sei die Tätigkeit der Klägerin im Graduiertenkolleg als nicht entgeltlich einzuordnen. Die Annahme des Graduiertenstipendiums habe die Klägerin nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet; vielmehr seien ihr weitgehende wissenschaftliche Eigenständigkeit und Entscheidungsfreiheit innerhalb des Forschungsthemas eingeräumt worden. Zwischen ihr und der Universität habe auch kein Arbeitsverhältnis bestanden; ein solches sei erklärtermaßen nicht gewollt gewesen und mangels Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber ihrem Betreuer oder einem Dritten auch nicht der Sache nach begründet worden. Außerdem sei auch nicht feststellbar, dass die Arbeit der Klägerin nicht in erster Linie Ausbildungszwecken gedient habe. Berufserfahrung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden. Während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im Graduiertenkolleg habe die Arbeit an ihrer Dissertation bestimmungsgemäß einen erheblichen Teil der Arbeitszeit und Arbeitskraft der Klägerin in Anspruch genommen.

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2. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann oder wenn sie einen Einzelfall betrifft und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 – 1 B 70.17 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 – 2 B 21.24 – juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs sind vorliegend nicht erfüllt.

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Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob es sich bei einer Tätigkeit, die an einem Forschungsinstitut einer Universität oder in Drittmittelprojekten eines solchen Instituts zur Vorbereitung einer Promotion erbracht wird, um eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG handelt, die als Erfahrungszeit bei der ersten Ernennung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuerkennen ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

9

Die Frage ist in der gestellten Form nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat – worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist – einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern vielmehr im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der klägerischen Tätigkeit zwei Voraussetzungen für die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit – Entgeltlichkeit und nicht in erster Linie Ausbildungszwecken dienend – als nicht gegeben angesehen. Die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen und von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen wären in einem Revisionsverfahren für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen wäre die so gestellte Frage auch nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten, weil es auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt.

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Soweit man das Zulassungsbegehren rechtsschutzfreundlich dahin auslegt, dass als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen wird,

ob Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsstipendien und Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung nur dann entgeltlich und damit hauptberuflich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sind, wenn mit dem Stipendium eine bestimmte gegenwärtige oder künftige wissenschaftliche Leistung oder Tätigkeit des Empfängers vergütet werden oder der Empfänger im Hinblick auf das Stipendium weisungsgebunden eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit ausüben soll und außerdem die Tätigkeit nicht in erster Linie Ausbildungszwecken dient,

ist die Frage auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

11

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt, die für sie nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.

12

Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist gesetzlich nicht definiert oder näher erläutert. Für den Bereich des Versorgungsrechts wird hierzu in der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch angenommen, dass eine Tätigkeit dann hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie entgeltlich ist sowie außerdem gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG) oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung (vgl. §§ 97 ff. BBG) ausgeübt werden kann (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2). Auch eine „unterhälftige Beschäftigung“ kann berücksichtigungsfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2; Beschlüsse vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 – Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9 und vom 5. September 2024 – 2 C 14.23 – NVwZ 2024, 1936 Rn. 8). Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt dabei die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit dar (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 – Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 2 B 11.21 – juris Rn. 10 ff.).

13

Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auf das Besoldungsrecht übertragbar (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 2 B 11.21 – juris Rn. 13). Die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter. Die Berücksichtigung der von §§ 10, 11 BeamtVG erfassten Tätigkeiten ist aufgrund ihres inhaltlichen Bezugs zum Beamtendienst, insbesondere des Erwerbs hierfür notwendiger oder förderlicher Qualifikationen, sachlich gerechtfertigt. Dadurch soll den Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten. Es sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber „Nur-Beamten“ vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 – Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 7). Dies gilt in gleicher Weise für das Besoldungsrecht. Auch hier hat die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 – Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 23 Rn. 15 ff.). Grundsätzlich kommt es für die Stufenfestsetzung und damit für die Höhe der Besoldung auf die im Dienst erbrachten Erfahrungszeiten an (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 2 B 11.21 – juris Rn. 14 f.).

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Daraus, dass – wie ausgeführt – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit als hauptberuflich angesehen wird, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt, ergibt sich im Umkehrschluss, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht als hauptberuflich anzusehen sind (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 – Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9). Ausbildungszeiten sind keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten. Berufserfahrung kann nur im Beruf erworben werden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 – Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 23 Rn. 14).

15

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist deshalb bei durch Stipendien geförderten Tätigkeiten im konkreten Fall festzustellen, ob sie entgeltlich sind. Insoweit ist die Bezeichnung etwa als „Promotionsstipendium“ zwar ein Indiz für die fehlende Entgeltlichkeit, das aber im konkreten Fall widerlegt werden kann, etwa wenn sich ergibt, dass der Sache nach ein Arbeitsverhältnis gewollt war und die Gestaltung als Stipendium nur gewählt worden ist, um die Sozialversicherungspflichtigkeit des Entgelts zu umgehen. In einem solchen Fall liegt dann auch keine Tätigkeit vor, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung hat (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 3 ZB 20.774 – juris Rn. 13 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2014 – 3 K 5177/13 – juris Rn. 19; VG Kassel, Urteil vom 23. Juni 2021 – 1 K 1257/20 – juris 39 ff.).

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Mithin sind Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsstipendien und Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung nur dann als entgeltlich und damit als hauptberuflich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG anzusehen, wenn mit dem Stipendium offen oder verdeckt eine bestimmte gegenwärtige oder künftige wissenschaftliche Leistung oder Tätigkeit des Empfängers vergütet werden oder der Empfänger im Hinblick auf das Stipendium weisungsgebunden eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit ausüben soll und außerdem die Tätigkeit nicht in erster Linie Ausbildungszwecken dient.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 42, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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