Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 08.01.2026, AZ III ZR 8/25, ECLI:DE:BGH:2026:080126UIIIZR8.25.0

§ 309 Nr 9 Buchst a BGB, § 56 Abs 1 TKG

Leitsatz

Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist – wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB – auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 – III ZR 61/24, CR 2025, 549).

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Dezember 2024, Az: 10 UKl 1/24, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts – 10. Zivilsenat – vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

    Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen an Unternehmen und Verbraucher erbringt, auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in Anspruch:

„[26.1]

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die ein Verbraucher oder Unternehmen nach § 71 Abs. 3 TKG (siehe Ziffer 22.2) schließt, eine anfängliche Laufzeit („Mindestlaufzeit“) von 12 oder 24 Monaten (je nach der getroffenen Vereinbarung) und können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt. Die Mindestlaufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem vom Kunden auszufüllenden Auftragsformular. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden.“

2

    Die diese Klausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte die Beklagte einer Verbraucherin zum Abschluss eines Vertrags über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) mit einer Laufzeit von 24 Monaten vor.

3

    Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.

4

    Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

    Die Revision ist unbegründet.

I.

6

    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in MMR 2025, 904 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

    Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB zu.

8

    § 309 Nr. 9 BGB sei einschlägig, da die vorliegenden Vertragsverhältnisse die regelmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und damit von Dienstleistungen durch die Beklagte zum Gegenstand hätten. Soweit Erstverträge neben der Erbringung von Telekommunikationsdiensten auch eine „Grundstücks- und Gebäudenutzungsvereinbarung“ beinhalteten, mit welcher der Endkunde/Eigentümer sein Einverständnis zur Installation von Glasfaserleitungstechnik auf seinem Grundstück erkläre, handele es sich allenfalls um einen gemischten Vertrag, bei dem der insofern maßgebliche Schwerpunkt der geschuldeten Leistung nach der vorgelagerten einmaligen Herstellung des Glasfaseranschlusses in der regelmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch die Beklagte liege.

9

    § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB werde nicht durch § 56 Abs. 1 TKG verdrängt. Dies ergebe sich weder aus nationalem noch aus europäischem Recht. Auch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten des Ausbaus der Telekommunikationsnetze geböten keinen Vorrang des § 56 Abs. 1 TKG vor § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Die sonst geltende Laufzeitbeschränkung sei nach europäischem Recht, das in § 56 Abs. 2 TKG umgesetzt worden sei, allein auf solche Verträge nicht anwendbar, die nur die Bereitstellung der „physischen Verbindung“ (das heiße die Herstellung des Anschlusses) zum Gegenstand hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine Spezialität des § 56 Abs. 1 TKG nicht begründen.

10

    Die Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, denn die bindende Laufzeit des Vertrags beginne bereits mit dem Vertragsschluss und verlängere sich nach der Klausel um den für die Herstellung und/​oder Freischaltung des Anschlusses benötigten Zeitraum. Schutzzweck des genannten Klauselverbotes sei es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhindern, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtige. Ein Vertrag binde jedoch bereits ab seinem Abschluss und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustausches. Etwaige Besonderheiten eines Vertrages über Telekommunikationsdienste seien nicht zu berücksichtigen. Denn mit einer bindenden Laufzeit von zwei Jahren sei nur eine äußerste Frist festgelegt worden, deren Überschreitung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Vertrages in jedem Falle als unangemessen anzusehen sei. Daher sei es auch unerheblich, ob die beanstandete Klausel marktüblich sei und ob eine Laufzeitbegrenzung für die Beklagte eine unerträgliche Härte darstelle. Auch etwaige von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Vorteile der Verbraucher müssten außer Betracht bleiben.

11

    Beginne die Vertragslaufzeit mit Vertragsschluss, führe die angegriffene Klausel regelmäßig zu einer 24 Monate überschreitenden Laufzeit, da der für die Herstellung/Freistellung des Anschlusses benötigte Zeitraum jeweils den vereinbarten 24 (Nutzungs-)Monaten hinzuzurechnen sei. Dabei sei nicht zwischen Erstverträgen und einem Vertragswechsel zu unterscheiden.

12

    Der Kläger habe aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG Anspruch auf Ersatz der für die berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen.

II.

13

    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG anspruchsberechtigten Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern zu. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel ist gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam.

14

1.    Die von dem Kläger angegriffene Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB.

15

    a) Das Oberlandesgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB unterliegt.

16

    b) Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dies trifft auf die angegriffene Klausel zu.

17

    aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB anwendbar ist. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstverträge (vgl. Senat, Urteile vom 23. März 2005 – III ZR 338/04, NJW 2005, 2076 unter II. 2. a) cc); vom 4. März 2004 – III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 203 und vom 22. November 2001 – III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362 unter III. 1.; vgl. auch MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., § 631 Rn. 168; Staudinger/Latzel, BGB, 2025, § 611 Rn. 774 ff mwN) und haben damit die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand.

18

    Soweit die Beklagte dem entgegenhält, bei einem investitionsintensiven Vertrag über die erstmalige Herstellung von Breitbandkabelanschlüssen wie auch bei dem Vertrag, der Anlass für das vorliegende Verfahren war, überwiege das Gebrauchsüberlassungselement, so dass § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB von vornherein nicht anzuwenden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass diese Norm auf Gebrauchsüberlassungsverträge nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 – XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134unter II. 2. a) und vom 13. Februar 1985 – VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328 unter II. 1. c) aa) jew. zum inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG aF). Ob § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB daher auch auf typengemischte Verträge, bei denen das Gebrauchsüberlassungselement überwiegt und mit den übrigen Leistungspflichten eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht anwendbar ist (so BeckOGK BGB/Weiler [1.9.2025] § 309 Nr. 9 Rn. 47; BeckOK BGB/Becker [1.8.2025] § 309 Nr. 9 Rn. 12; MüKoBGB/Wurmnest, 10. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 11; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2025, § 309 Nr. 9 Rn. 13c; offengelassen in BGH, Urteile vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10, MDR 2012, 512 Rn. 16-18; vom 13. Oktober 2006 – V ZR 289/05, NJW 2007, 213 Rn. 7, 11 und vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 193/95, NJW 1997, 739 f), kann offenbleiben, denn bei dem hier streitauslösenden Vertrag steht – entgegen der Auffassung der Revision – die physische Herstellung eines Glasfaseranschlusses und dessen Gebrauchsüberlassung nicht im Vordergrund. Die Herstellung des Anschlusses ist nach der Vertragsgestaltung vielmehr lediglich eine Vorarbeit für die von der Beklagten geschuldeten Telekommunikationsdienstleistungen (so auch generell für „Gestattungsverträge“ Rößner, K&R 2015, 464, 466 f).

19

    Dies folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte keine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses übernommen hat. Zwar enthalten die Vertragsunterlagen – wie die Revision anführt – „auch Vertragselemente, die zunächst die erstmalige Herstellung einer technischen Infrastruktur regeln“. Diese „Elemente“ sind jedoch allein Gegenstand der gesonderten Grundstücks- und Gebäudenutzungsvereinbarung, in der sich die Beklagte nicht zur Herstellung der Infrastruktur und deren Gebrauchsüberlassung verpflichtet hat und die eine abweichende Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsmöglichkeit frühestens 20 Jahre nach betriebsbereiter Bereitstellung der Infrastruktur vorsieht (Anlage K 7.5). Damit korrespondiert die Regelung in Nr. 26.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 8.1), die ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht, wenn die Beklagte „(aus welchen Gründen auch immer) den Adresspunkt des Kunden nicht an das Netz anschließt“. Zudem hat sich die Beklagte in Nr. 26.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass „die Gestattung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer nicht erteilt wird, endet oder die … [Beklagte] das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks verliert“.

20

    Dieses Verständnis der Vertragsbedingungen wird durch die Umstände des konkreten Falls bestätigt. So ist in dem an die Verbraucherin versandten Schreiben (Anlage K 7.1) darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Beklagte das Netz „aufgrund zu geringer Nachfrage nicht ausbauen“ werde.

21

    Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses und damit zu dessen Gebrauchsüberlassung nicht übernommen hat, ist kein Raum für die Annahme, hierin den Schwerpunkt des Vertrags zu sehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, dass bei einer gesonderten Berechnung für den Anschluss eine Gebühr von 500 € beziehungsweise „bei Berücksichtigung auch des wirtschaftlichen Risikos und bei einer Amortisierung der Kosten … von 1.500 bis 2.000 €“ anfiele.

22

    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 (aaO) folgt nichts anderes. Diese betraf einen „Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse“ mit mietvertraglichem Charakter und damit eine gänzlich anders gelagerte Vertragsgestaltung.

23

    bb) Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

24

    Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass die Laufzeit im Sinne des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB mit Vertragsschluss beginnt (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 – III ZR 61/24, CR 2025, 549 Rn. 26 und vom 12. März 2009 – III ZR 142/08, NJW 2009, 1738 Rn. 21; BGH, Urteile vom 17. März 1993 – VIII ZR 180/92, BGHZ 122, 63, 67 und vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 22). Dem in der angegriffenen Klausel als „Laufzeit“ vorgesehenen Zeitraum ist daher die Zeit zwischen Vertragsschluss und Herstellung und/​oder Freischaltung des Anschlusses hinzuzurechnen. Dies wird bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten zwangsläufig zu einer 24 Monate überschreitenden Gesamtlaufzeit führen. Letzteres ist aber auch im Fall der Vereinbarung einer Laufzeit von nur zwölf Monaten, auf den die Klausel ebenfalls anwendbar ist, nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob die Klausel, die insoweit nicht unterscheidet, bei Abschluss eines Erstvertrags oder einer Vertragsverlängerung zur Verwendung gelangt (vgl. für § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 aaO Rn. 32 ff).

25

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision verdrängt § 56 Abs. 1 TKG als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen ist.

26

    (1) Dem Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien lässt sich für eine derartige Spezialität nichts entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass mit der Vorgängerregelung des § 43b Satz 1 TKG in der ab dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung lediglich deshalb eine „gesonderte[…] und damit über § 309 Nr. 9a BGB hinausgehende[…] Regelung“ zur Vertragslaufzeit geschaffen werden sollte, weil diese Vorschrift „individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten … nicht umfasst“ (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen, BR-Drucks. 129/11, S. 110; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 106/20, CR 2022, 124 Rn. 74). Geht eine Regelung in ihrem Anwendungsbereich über eine andere „hinaus“, so geht sie ihr aber nicht im Sinne einer Spezialität „vor“.

27

    Dass der Gesetzgeber zu § 56 Abs. 3 TKG ausgeführt hat, dieser sei eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB (Regierungsentwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 19/26108, S. 288), besagt (jedenfalls) nichts Gegenteiliges. Sofern hiermit eine Spezialität im engeren Sinne zum Ausdruck gekommen sein sollte, liegt ein Gegenschluss – dass es sich also bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, für den es eine entsprechende Begründung nicht gibt, anders verhält – näher als der Gedanke, diese Begründung zu verallgemeinern und auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB zu übertragen (so allerdings Kiparski in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., § 56 Rn. 28; ders., CR 2022, 537, 541; ders., CR 2025, 331 Rn. 18 ff; Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt – Band 2, 2023, S. 57).

28

    (2) Auch aus systematischen Erwägungen lässt sich ein Vorrang von § 56 Abs. 1 TKG gegenüber § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht herleiten. Ein solcher Vorrang ergäbe nur dann Sinn, wenn das in § 56 Abs. 1 TKG normierte Verbot enger gefasst wäre als jenes des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Dies ist indes nicht der Fall.

29

    Für Folgeverträge hat der Senat bereits entschieden, dass im Rahmen des § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 aaO Rn. 40 iVm Rn. 25 ff). Soweit der Senat dort offengelassen hat, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, beantwortet er diese Frage nunmehr dahin, dass dies ein abweichendes Verständnis nicht zu rechtfertigen vermag (so auch – inzwischen – Spindler/Schuster/Kaesling/Sodtalbers, 5. Aufl., TKG § 56 Rn. 17).

30

    § 56 Abs. 2 TKG sieht eine Ausnahme von den Laufzeitregelungen in § 56 Abs. 1 TKG für Verträge vor, die „nur“ die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen. Hieraus folgt, dass Verträge, die neben der Herstellung der physischen Verbindung auch Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 56 Abs. 1 TKG zum Gegenstand haben, von dieser Ausnahme nicht umfasst sind.

31

    (3) Auch eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 2 TKG auf die hier vorliegende Vertragsgestaltung ist nicht möglich. Zwar sind Ausnahmevorschriften nicht generell einer Analogie entzogen (vgl. BVerfGE 47, 239, 250). Es fehlt aber bereits an der für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 2 TKG erforderlichen Gesetzeslücke. Ob eine derartige Lücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorhanden ist, die im Weg der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 1989 – III ZR 64/88, BGHZ 108, 268, 270 f; BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – XII ZR 26/16, BGHZ 215, 236 Rn. 27 mwN).

32

    Eine derartige Regelungsabsicht lässt sich nicht feststellen. Wie die Revision insoweit zutreffend sieht, hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG für den Anbieter der Infrastruktur eine Möglichkeit geschaffen, „planbare Einkünfte generieren zu können“, „damit sich die vorfinanzierte Investition … amortisieren kann“. Damit hat der Gesetzgeber den Besonderheiten des fraglichen Marktes Rechnung getragen. Für die Auffassung, dies sei nur für „eine einzige Art der Amortisation“ eine Lösung und es sollte dem Anbieter der Infrastruktur daneben zusätzlich möglich sein, seine Kosten durch ein erhöhtes Entgelt für Telekommunikationsdienste nach Fertigstellung des Anschlusses über den Zeitraum des § 56 Abs. 1 TKG hinaus zu amortisieren (vgl. Revisionsbegründung S. 9), ergeben sich – wie dargelegt – weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte. Die Einräumung einer solchen Möglichkeit bedürfte einer Gesetzesänderung.

33

    Aufgrund dessen lässt es sich auch nicht begründen, teleologisch das Verbot des § 56 Abs. 1 TKG einschränkend oder die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 TKG erweiternd auszulegen.

34

    (4) Schließlich spricht gegen eine bestimmte Erstverträge ausnehmende Auslegung des § 56 Abs. 1 TKG, dass die Umsetzung einer Richtlinie es erfordert, dass die sich hieraus ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, RIW 2005, 142 Rn. 15 mwN). Diese Klarheit wird aber gefährdet, wenn eine Norm, die der Umsetzung einer Richtlinie dient, im Hinblick auf unterschiedliche Fallgestaltungen unterschiedlich ausgelegt wird.

35

    dd) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Dies folgt schon daraus, dass die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in Art. 105 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ausdrücklich nationale Regelungen, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen, gestattet (s. auch Erwägungsgrund 273). In Anbetracht dessen sind die Fragen, deren Vorlage an den Gerichtshof die Revision für erforderlich hält, zur Überzeugung des Senats mit der nach der „acte-clair-Doktrin“ erforderlichen Gewissheit (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 – III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 42 mwN; EuGH, EuZW 2016, 111 Rn. 38; NJW 1983, 1257, 1258) zu verneinen (Vorlagefrage Revisionsbegründung S. 11) beziehungsweise nicht entscheidungserheblich (Vorlagefrage Revisionsbegründung S. 13).

36

2.    Aus den vorgenannten Gründen ist die Klausel zugleich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

37

3.    Nach alledem hat das Oberlandesgericht auch zu Recht erkannt, dass der Kläger gemäß § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen hat.

Remmert                         Arend                         Böttcher

                    Kessen                          Liepin

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