Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 06.01.2026, AZ 4 BN 11.25

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 06.01.2026, AZ 4 BN 11.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:060126B4BN11.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 5. Dezember 2024, Az: 1 KN 18/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

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1. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, greift nicht durch.

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Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 – 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. Rn. 9, vom 15. Juli 2022 – 4 B 32.21 – juris Rn. 24 und vom 23. August 2023 ​- 4 BN 18.23 – juris Rn. 17). Das legt die Beschwerde nicht dar.

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Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass die Frage nach dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses für eine Klage gegen den ursprünglichen Bebauungsplan von September 2016 nach Durchführung ergänzender Verfahren und Erlass neuer Satzungsbeschlüsse in den Jahren 2022 und 2023 ein Gesichtspunkt ist, mit dem ein kundiger und gewissenhafter Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Ungeachtet dessen führt ihr Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei ohne vorherigen Hinweis überraschend davon ausgegangen, dass der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. September 2016 durch Beschluss vom 29. März 2022 aufgehoben worden sei, nicht auf einen Gehörverstoß. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Normenkontrollantrags als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht tragend auf die ausdrückliche Aufhebung des ursprünglichen Satzungsbeschlusses durch den im März 2022 gefassten Beschluss gestützt. Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 BN 7.17 – juris Rn. 7 m. w. N., vgl. auch Urteil vom 18. Februar 2021 – 4 CN 5.19 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 41 Rn. 28) entscheidungstragend darauf abgestellt, dass nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung im Rechtssinne nicht mehr existiere, sondern in der im ergänzenden Verfahren beschlossenen und bekanntgemachten Fassung, und dass es damit am Rechtsschutzinteresse dafür fehle, den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung in einem Normenkontrollverfahren noch zu überprüfen (UA S. 14 f.). Bei seinen ergänzenden Ausführungen, dass der Ursprungsplan im Fall einer – wie hier erfolgten – förmlichen Aufhebung, der es angesichts der Rechtswirkung des ergänzenden Verfahrens nicht bedürfe, „erst recht“ nicht mehr existiere und nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden könne (UA S. 14 f.), handelt es sich um ein obiter dictum, welches das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2022 ​- 8 B 25.22 – juris Rn. 24).

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2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, greift nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 4 BN 31.24 – ZfBR 2025, 477 Rn. 14 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht musste aus seiner – maßgeblichen – materiell-rechtlichen Sicht nicht klären, ob der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 29. März 2022, in der der ursprüngliche Satzungsbeschluss förmlich aufgehoben worden ist, eine ordnungsgemäße Ladung vorausgegangen war. Nach seiner Rechtsauffassung kam es auf die rechtliche Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht entscheidungserheblich an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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