Verurteilung eines Milizionärs einer regimetreuen syrischen Miliz wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen rechtskräftig
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum27.11.2025
Nr. 221/2025
Beschluss vom 14. November 2025 – 3 StR 170/25
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg verworfen. Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten am 18. Dezember 2024 wegen mehrerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter anderem durch Folter, Versklavung und Freiheitsentziehung, teilweise in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter, sowie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in einer Mehrzahl weiterer Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der aus Syrien stammende Angeklagte, der 2015 als Flüchtling nach Deutschland kam, zwischen 2012 und 2015 Angehöriger einer mit dem Assad-Regime in Syrien verbundenen Miliz und als solcher an verschiedenen Taten zum Nachteil von Zivilpersonen beteiligt, die in dem von ihm bewohnten Stadtteil von Damaskus lebten. In zwei Fällen wirkte er an der körperlichen Misshandlung von Zivilisten mit, die von der Miliz gefangen genommen worden waren. In mehreren weiteren Fällen zwang er Bewohner dazu, über viele Stunden hinweg an der durch den Stadtbezirk verlaufenden Frontlinie Sandsackbarrikaden zu errichten. Zudem nutzte er die generelle Angst der örtlichen Zivilbevölkerung vor Misshandlungen durch Milizionäre aus, indem er Geschäftsinhaber in dem Damaszener Stadtteil dazu veranlasste, ihm ohne Bezahlung Waren zur eigenen privaten Verwendung auszuhändigen.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg – 3 St 2/24 – 3 BJs 27/22-6 – Urteil vom 18. Dezember 2024
Karlsruhe, den 27. November 2025
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