Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufrechnung durch das Jobcenter – Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung – Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung – Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung – Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters – Ermessensausübung – Höhe der Aufrechnung – fehlende Bestimmung eines Endzeitpunkts (Beschluss des BSG 4. Senat)

Beschluss vom 26.11.2025, AZ B 4 AS 12/25 R, ECLI:DE:BSG:2025:261125BB4AS1225R0§ 43 Abs 1 Nr 1 SGB 2, § 43 Abs 2 S 1 SGB 2, § 43 Abs 4 S 1 SGB 2, § 43 Abs 4 S 2 SGB 2, § 43 Abs 4 S 3 SGB 2

Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung (Pressemeldung des BAG)

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. | Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.