Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen eines geplanten Anschlags auf eine Solidaritätsbekundung mit Israel mittels Lastkraftwagens
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum17.11.2025
Nr. 218/2025
Beschluss vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 341/25
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg verworfen, mit dem dieser wegen Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden ist.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte sich vor einigen Jahren radikalisiert und der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen; er identifizierte sich mit deren extremistischer Gesinnung. Im September und Oktober 2023 plante der Angeklagte einen islamistisch motivierten Anschlag innerhalb Deutschlands mit dem Ziel, eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten. Einem als Sympathisanten des IS eingestuften Chatpartner kündigte er letztlich an, er sei bereit, als „Märtyrer“ zu sterben, indem er im Rahmen einer in Deutschland stattfindenden Solidaritätsbekundung mit Israel mit einem Lkw in die Menschenmenge fahren wolle.
Die Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Beanstandungen formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Die Verurteilung wegen einer Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB hat sich als rechtsfehlerfrei erwiesen, weil der Angeklagte sich seinem Gesprächspartner gegenüber ernsthaft und mit Bindungswillen bereit erklärte, mit dem beabsichtigten Anschlag auf eine zeitnahe Solidaritätsbekundung den Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) in den Varianten einer heimtückischen und gemeingefährlichen Begehungsweise sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu verwirklichen. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg – Urteil vom 13. März 2025 – 35 Ks-3 Js 353/23-4/24
Karlsruhe, den 17. November 2025
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