Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 03.11.2025, AZ IX ZB 22/25

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 03.11.2025, AZ IX ZB 22/25, ECLI:DE:BGH:2025:031125BIXZB22.25.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 24. April 2025, Az: I-33 W 1/22
vorgehend LG Dortmund, 23. Mai 2022, Az: 1 O 1/21

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 2. September 2025 (Kassenzeichen:                     ) und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. September 2025 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 24. Juli 2025 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2025 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 5. August 2025 hat der Bundesgerichtshof dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum 31. Mai 2025 anwendbaren Fassung) in Rechnung gestellt.

2

Durch Beschluss vom 21. August 2025 hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners vom 3. August 2025 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses hat er ausgeführt, die Eingabe des Kostenschuldners sei als Anhörungsrüge zu behandeln. Mit weiterer Kostenrechnung vom 2. September 2025 hat der Bundesgerichtshof eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum 31. Mai 2025 anwendbaren Fassung) in Rechnung gestellt.

3

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung vom 5. August 2025 hat der Senat durch Beschluss vom 3. September 2025 zurückgewiesen.

4

Mit Schreiben vom 15. September 2025 hat der Kostenschuldner Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 2. September 2025 und Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. September 2025 eingelegt.

II.

5

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 2. September 2025 ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auch bei dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

6

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 – II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 – IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 41).

7

Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners, er habe keine Anhörungsrüge eingelegt, im Erinnerungsverfahren unbehelflich. Der Senat hat die Eingabe als Anhörungsrüge ausgelegt. Die Behandlung der Eingabe als Anhörungsrüge durch den Senat ist für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – IX ZB 16/24, juris Rn. 5).

8

Das Verfahren der Anhörungsrüge ist, anders als der Kostenschuldner meint, nicht gerichtsgebührenfrei. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts nicht kostenfrei ist (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., GKG KV 1700 Rn. 2 zum PKH-Verfahren); vielmehr findet Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Anwendung (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 2025, § 78b Rn. 10; Musielak/Weth, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 13; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 78b Rn. 26; jeweils zu Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der Beschwerdeinstanz).

9

Der Ansatz der Gebühren mit 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung (statt mit 72 € in der seitdem geltenden Fassung) beschwert den Kostenschuldner nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sich die Anwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes in der alten Fassung auch daraus ergibt, dass die Anhörungsrüge auf die Fortsetzung des ursprünglichen – gebührenrechtlich nach der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes abzurechnenden – Verfahrens gerichtet ist (so BFH/NV 2022, 423).

III.

10

Aus denselben Gründen ist die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. September 2025 jedenfalls unbegründet.

IV.

11

Das Erinnerungsverfahren einschließlich der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

12

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes

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