1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit „Beschwerde“ grundsätzlich hinreichend… (Beschluss des BVerwG 2. Senat)
Beschluss vom 29.09.2025, AZ 2 B 33.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B33.25.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ 2 B 33.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B33.25.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ 2 B 21.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B21.25.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ 2 BvR 934/19, ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250929.2bvr093419Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 140 GG
Beschluss vom 29.09.2025, AZ 2 B 24.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B24.25.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ VIII ZR 122/24, ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR122.24.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ VIII ARZ 1/25, ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIARZ1.25.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ VIII ZB 31/25, ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZB31.25.0
Beschluss vom 29.09.2025, AZ VIII ZR 193/24, ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR193.24.0
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll grundlegend neu gefasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Das IRG trifft Regeln für grenzüberschreitende Strafverfahren: Es regelt die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Behörden und Gerichten – zum Beispiel bei der grenzüberschreitenden Beweiserhebung oder bei Auslieferungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafverfahren hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, denn immer häufiger findet Kriminalität grenzüberschreitend statt. Mit der Neufassung des IRG soll das Gesetz insgesamt praxistauglicher gestaltet werden: Das IRG in seiner geltenden Fassung ist nach Einschätzung vieler Praktikerinnen und Praktiker zu unübersichtlich und kompliziert. Außerdem soll erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen – zum Beispiel Sondertribunalen – geschaffen werden; die Rechte von Verfahrensbeteiligten sollen gestärkt werden; und es sollen europäische Vorgaben umgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit der entscheidenden Stelle bei der Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle.